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BGH Beschluss vom 08.04.1987 – 2 StR 134/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 134/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugelektriker Axel PB EEE zus SEE, dort geboren am EEE 1962,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit

der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte eine Frau, die Zeugin FW. die er in seinem Pkw mitgenommen hatte, durch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Angeklagte bestreitet, den Geschlechtsverkehr erzwungen zu haben und behauptet, die Frau sei dazu

freiwillig bereitgewesen.

Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung auf die Aussage der Zeugin FW, deren Richtigkeit durch folgende

Indizien gestützt werde:

So lasse sich daraus, daß die Zeugin FW nach den Angaben eines anderen Zeugen eine leicht hysteroide Persönlichkeit sei, keine Wahrscheinlichkeit dafür herleiten,

daß sie den gesamten Vorgang erfunden habe.

Die Zeugin habe vor der Tat zwar 20 bis 30 Tabletten eines Beruhigungsmittels zu sich genommen, es sei jedoch auszuschließen, daß dadurch ihre Wahrnehmungsfähigkeit wesentlich getrübt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um ein Mittel gehandelt habe, das - auch in Verbindung mit Alkohol - keinerlei Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem hatte; eine Urinuntersuchung durch das Landeskriminalamt habe einen Nachweis von Tablettenmißbrauch nicht erbracht. Danach sei auch ausgeschlossen, daß die Tabletten "Benzodiazepine, Barbiturate

oder Amphetamine anderer Art" enthielten.

Der Umstand, daß die Zeugin nach dem Geschehen wieder zum Angeklagten ins Auto stieg und er sie wunschgemäß zur Wohnung der Mutter ihres Freundes nach WB fuhr, spreche ebenfalls nicht gegen die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs. Die Zeugin sei vielmehr deswegen "in den Wagen (des Angeklagten) geflüchtet", weil sie wegen der

Tabletteneinnahme Todesangst gehabt habe und auf keinen Fall

allein im Waldgebiet habe zurückbleiben wollen.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer würdigt wesentliche, für den Angeklagten sprechende Indizien nicht oder nur unzureichend

Die Zeugin vergaß nach dem Geschlechtsverkehr im Wald

dort einen Stiefel.

Sie war, als sie bei der Mutter ihres Freundes eintraf, in einem "psychisch völlig desolaten eingeschüchterten Zustand", weinte heftig und wies "ernsthafte Schockanzeichen"

auf.

Die Zeugin war nach Überzeugung der Strafkammer in der Hauptverhandlung auch um Detailgenauigkeit und Offenheit bemüht. Sie hat es vermieden, obwohl ihr eine deutliche Erregtheit und psychische Belastung bei der Schilderung der damaligen Vorgänge noch anzumerken war, "die Situation durch übertriebene Schilderungen und Vergröberungen ent-

stellend darzustellen".

Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht nach Ansicht des Landgerichts auch die hohe Konstanz ihrer Bekundungen und deren Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Zeugen. Einzelne Widersprüche, Details betreffend, hätten sich in der Hauptverhandlung mehrfach nur als sprachliche Mißverständnisse erwiesen, die darauf zurückzuführen seien, daß die Zeugin aus Ungarn stammt und der deutschen Sprache noch nicht so mächtig ist, um aufkommende Mißverständnisse sofort

aufzuklären.

Die Strafkammer erörtert auch einzelne Umstände, die einer Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen können, hält diese aber nicht für beachtlich:

und berücksichtigt nicht, daß Umstände, die - jeder für sich genommen - so gedeutet werden können, daß sie der Aussage der Zeugin nicht widersprechen, dennoch mehr oder weniger für die gegenteilige Einlassung des Angeklagten günstige Indizien bleiben, die in ihrer Gesamtbewertung zu ernsthaften Zweifeln an der Schuld des Angeklagten führen können (vgl. BGHR, StPO 8 261 Indizien 1). Auch ist die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat

keine rechtliche Überprüfung.

Eine Verurteilung des Angeklagten setzt hier voraus, daß die Zeugin den Geschlechtsverkehr nicht freiwillig durchführte und der Angeklagte dies auch erkannte. Aus diesem Grunde kommt es nicht nur darauf an, ob die Zeugin in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich in einer seelischen Verfassung befand, in der sie dem Ansinnen des Angeklagten, sich auf einen sexuellen Kontakt mit ihm, einem ihr unbekannten Mann, einzulassen, erkennbaren Widerstand entgegensetzen wollte und konnte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Zeugin sich nach einer achtstündigen Familienfeier, bei der sie Alkohol in nicht unerheblicher Menge zu sich genommen hatte, um 4.00 Uhr früh mit ihrem Freund (erneut) gestritten und dieser sie daraufhin verlassen hatte. In einer "Kurzschlußreaktion" hatte sie dann 20 bis 30 Tabletten eines angeblichen Beruhigungsmittels unbekannter Art eingenommen und sich von ihrer Wohnung in Wehen aus zu Fuß auf den Weg nach Wiesbaden gemacht, auf dem sie bei Dunkelheit ein Waldgebiet durchqueren mußte.

Sie tat dies in der Hoffnung, ihr Freund werde (mit seinem

Pkw) zurückkehren. Sie entschloß sich dann, zur Mutter ihres Freundes nach WB zu laufen und war - als der Angeklagte sie im Wald in seinen Pkw aufnahm - bereits eine

Stunde lang unterwegs gewesen.

Nach diesen Feststellungen hat sich die Zeugin auf demonstrative Weise in mehrfacher Hinsicht besonderen Gefahren ausgesetzt, wobei es naheliegt, daß sie damit - bewußt .oder unbewußt - an die Gefühle ihres Freundes appellieren wollte. Unter diesen Umständen spricht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die als leicht hysteroid beschriebene Zeugin sich ohne erkennbaren Widerstand zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereitgefunden haben könnte und diesen nachträglich als Vergewaltigung darstellte.

Daß die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr wieder zum Angeklagten in den Pkw stieg und er sie zur Wohnung der Mutter ihres Freundes brachte, würdigt die Strafkammer ebenfalls nur unzureichend. Abgesehen davon, daß seit der Tabletteneinnahme inzwischen mehr als eine Stunde vergangen war, ohne daß die Zeugin Anzeichen einer Todesgefahr bemerkt hätte, läßt das Landgericht außer acht, daß vor allem das Verhalten des Angeklagten ein wesentliches für seine Einlassung sprechendes Indiz ist. Hatte der Angeklagte die Zeugin vergewaltigt, dann mußte er ein Interesse daran haben, sich so zu verhalten, daß er später nicht als Täter überführt werden konnte. Jedenfalls lag es nahe, daß er alles unterließ, was der Zeugin die Möglichkeit bot, Hinweise auf seine Identität zu erlangen. Hätte der Angeklagte die Zeugin im Wald zurückgelassen und wäre er da-

bei weggefahren, ohne die Lichter an seinem Pkw wieder einzuschalten, dann hätte man das Kennzeichen seines Fahrzeuges bei Dunkelheit nicht oder nur schwer ablesen können. Dadurch daß er die Zeugin in seinem Pkw nach N ip mitnahm und vor dem Haus der Mutter ihres Freundes absetzte, bot er ihr eine gute Möglichkeit, das Kennzeichen seines Personenkraftwagens zu sehen und dieses - in der Wohnung - zu notieren. Ein solches Verhalten spricht deutlich für

die Einlassung des Angeklagten.

Zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer einzelne Widersprüche in der Darstellung der Zeugin als unbeachtlich bezeichnet, ohne diese - von einer Ausnahme abgesehen - in den Urteilsgründen mitzuteilen. Nähere Ausführungen zu unterschiedlichen Angaben der Zeugin waren im vorliegenden Falle besonders geboten. Die Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten hängt davon ab, ob die Angaben der Zeugin zutreffen, der Angeklagte habe sie durch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt.

Das Landgericht hat die Widersprüche in der Aussage der Zeugin damit erklärt, daß sie aus Ungarn stamme und die deutsche Sprache noch nicht richtig beherrscht habe. Ohne Kenntnis von Art und Umfang der auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführten Widersprüche kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die genannte Wertung rechtsfehlerfrei getroffen hat und sie sich insbesondere mit dem Ergebnis der tatrichterlichen Bewertung der Angaben der Zeugin zum Kerngeschehen vereinbaren läßt. Unabhängig davon

sind widersprüchliche Angaben eines Zeugen auch dann ein ge

S

wisses Indiz gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, wenn der Tatrichter für die Entstehung solcher Widersprüche eine

mögliche Erklärung findet.

Unzureichend sind die Urteilsgründe schließlich, soweit sich das Landgericht mit den Auswirkungen der Tabletten (in Verbindung mit dem Alkohol) auf die geistig-seelische Verfassung der Zeugin auseinandersetzt. Abgesehen davon, daß nur auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin abgestellt wird, fehlt eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1980 - 2 StR 193/80; BGHR, StPO 8 267 I S. 2 Beweisergebnis 1). Warum "davon ausgegangen werden muß", daß die Tabletten in Verbindung mit dem Alkohol keinerlei Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem (der Zeugin) hatten, wird nicht deutlich. Dem Urteil ist

auch nicht zu entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration die Zeugin zur Tatzeit hatte, wann die Urinprobe entnommen und auf welche Stoffe (außer Benzodiazepine, Barbiturate

und Amphetamine) sie untersucht wurde.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer