Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 03.04.1987 – 2 StR 66/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 66/87 URTEIL
in der Strafsache gegen
Ulrich Otto Walter FO aus HER, geboren am GE 1949 ir VA /Krs. HE, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus F r EEE - : GEEREED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
N io,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch die zugelassenen Anklageschriften ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich während der Zeit vom 23, Februar 1984 bis zum 22. März 1984 in acht (selbständigen) Fällen des Betruges, ferner zwischen dem 9. August 1984 und 9. November 1984 in weiteren fünf (selbständigen) Fällen des Betruges bzw. des versuchten Betruges sowie in zwei dieser Fälle zugleich des Mißbrauchs von Titeln schuldig gemacht zu haben. Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 5. Dezember 1984 in Wiesbaden bei der Firma CO - TEE unter dem Namen "ODE telefonisch eine Fotoausrüstung im Wert von insgesamt 4.527,50 DM bestellt und dabei angegeben zu haben, sein Jagdaufseher werde sie abholen; am gleichen Tag habe er sich als der angebliche Jagdaufseher die Ausrüstung aushändigen lassen und die ihm vorgelegte Quittung mit dem falschen Namen "Gebhardt"
unterzeichnet.
In der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1986 hat das Landgericht diese letztere Strafsache (Tat vom 5. Dezember 1984) abgetrennt und den Angeklagten hinsichtlich der anderen Taten wegen (fortgesetzten) Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13. März 1986 rechtskräftig. Ihm liegen bezüglich der vom Landgericht angenommenen zweiten fortgesetzten Tat folgende Feststellungen zugrunde: Anfang August 1984 faßte der Angeklagte den Entschluß, "in MED und CE durch Betrugsdelikte seinen Lebensstandard zu verbessern, wobei er vorhatte, durch das Schildern einer angeblichen Notlage seine potentiellen Opfer zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen". Am 9. August 1984 trat er in einer Gastwirtschaft in Vo] unter dem Namen "ER " auf und erzählte wahrheitswidrig, sein gesamtes Geld sei ihm aus dem Auto gestohlen worden. Auf diese Weise erreichte er, daß ihm der Zeuge SÜÜEEEE 300 DM "1ieh". Gegenüber der Wirtin einer anderen Gaststätte in MI] stellte er sich am 8. Oktober 1984 als Arzt vor und behauptete, seine Frau habe eine Autopanne erlitten, er selbst besitze im Augenblick kein Bargeld. Daraufhin "half" ihm die Wirtin mit 20 DM aus. Sich als "Dr. EEE" ausgebend buchte er am 26. Oktober 1984 in einem ME Reisebüro eine Flugreise; das Ticket sollte angeblich für eine Frau von Siemens bestimmt sein. In EEE nannte er sich am 9. Novenber 1984 gegenüber einer Wirtin wiederum "Dr. DÜNEN und ließ sich von ihr unter dem Vorwand, sein Kraftwagen sei aufgebrochen worden, ein Darlehen in Höhe von 40 DM geben. "Wenig später" erlangte er auf die gleiche Weise von einer anderen Wirtin, der gegenüber er den Namen "Dr. Do 1 benutzte, einen Geldbetrag von 20 DM.
Über die erwähnte abgetrennte Strafsache hat das Landgericht durch Urteil vom 25. November 1986 entschieden und in diesem ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch diese Tat begangen habe; denn sie wäre lediglich ein unselbständiger Teilakt der zweiten, bereits abgeurteilten fortgesetzten Handlung. Das Tatgeschehen füge sich von seinem äußeren Erscheinungsbild in das Grundmuster jener anderen Einzelakte ein. Die Vorgehensweise sei sehr ähnlich,. auch bestehe ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Das Landgericht hat deshalb wegen Strafklageverbrauchs das Verfahren bezüglich des Vorgangsvom 5. Dezember 1984 eingestellt.
Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet. Das von der Strafkammer angenommene Verfahrens-
hindernis besteht nicht.
Die Ansicht, die Tat vom 5. Dezember 1984 stelle einen unselbständigen Teilakt einer durch das rechtskräftige Urteil bereits abgeurteilten fortgesetzten Handlung dar, ist unzutreffend. Ob die Bejahung gleichartiger Begehungsweise der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls fehlt es an dem notwendigen Gesamtvorsatz. Dieser muß sämtliche Teile der Handlungsreihe so umfassen, daß sie als unselbständige Bestandteile einer Tat erscheinen. Zwar braucht er sich nicht auf die Einzelheiten des späteren Verlaufs zu erstrecken. Jedoch setzt er voraus, daß der Täter die künftigen Straftaten in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen hat, d.h. bezüglich des zu verletzenden Rechtsguts, seines Trägers, ferner des
Ortes, der Zeit und der Art der Tatbegehung. Dem genügen schon die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil nicht. Sie lassen nicht ersehen, daß der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz gefaßt hat. Erst recht gilt dies in Bezug
auf die ihm vorgeworfene Tat vom 5. Dezember 1984. Sie
ist erst ungefähr einen Monat nach der letzten am 26. Februar 1986 abgeurteilten Tat begangen worden. Davon abgesehen beschränkte sich der vom Angeklagten Anfang August 1984 gefaßte Entschluß auf die Begehung von Betrügereien
in "MB und EEE" . Daß er später auf den Tatort Wiesbaden "erweitert" worden ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei jenem Entschluß handelt es sich lediglich um einen sogenannten Fortsetzungsvorsatz, der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht genügt (ständige
Rechtsprechung). Das Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer