Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 06.03.1987 – 2 StR 705/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Süleyman K EEE aus DER EEE, geboren om EEE 1961 ir IC (TED) ,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 2. Oktober 1986 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Angeklagten hat

keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen und das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge sind unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Die umfassende sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das gilt auch für den Strafausspruch:

Der Angeklagte hatte bereits während der Fahrt auf der Autobahn Annäherungsversuche gemacht, die sich die Frau verbeten hatte. Daraufhin hatte er seinen Pkw auf dem

Standstreifen der Autobahn angehalten, die Beifahrertür verriegelt, die Mitfahrerin auf ihrem Sitz festgehalten, ihren Sicherheitsgurt befestigt, ihre Rückenlehne abgesenkt, ihre Unterhose ausgezogen und (nachdem er ihr zusätzlich ein Messer gezeigt hatte) den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Während seines gesamten Vorgehens im haltenden Pkw hatte die Frau ununterbrochen heftige Gegenwehr geleistet und Befreiungsversuche unternommen, die.

der Angeklagte selbst durch Vorzeigen des Messers nicht hatte beenden können. Wenn die Strafkammer in Anbetracht dieses ständigen starken Widerstands der Frau das zu dessen Überwindung erforderliche Vorgehen des Angeklagten als besonders massiv bezeichnet, kann darin kein Rechtsfehler gesehen werden. |

Desgleichen ist die Höhe der für die Vergewaltigung unter Berücksichtigung der anschließend verübten sexuellen Nötigung zum Mundverkehr verhängten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Herdegen Müller Meyer Maier Niemöller