Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 06.02.1987 – 2 StR 670/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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78 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rolf Joachim HE aus EEE. seboren am GE 1963 in Bad Hol.

wegen Beihilfe zum schweren Raub

2 BA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 zu: r GEEEEEEEEEEEE

. als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 2. Juni 1986 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel er-

wachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dieses Urteil an, weil der Angeklagte nicht als Mittäter verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt ver-

tretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Wachtendorf planten einen Raubüberfall auf die Sozialstation Goldstein in Frankfurt am Main. Sie erhofften eine Beute von mindestens 30.000 DM, über deren Verteilung nicht ge-

sprochen wurde, "Auf Grund des Umstandes, daß bei den früheren zahlreichen gemeinsamen Straftaten die Beute stets hälftig geteilt worden war, war jedach für beide Angeklagten klar, daß auch dieses Mal so verfahren werden sollte" (VA S. 10).

Von einem gemeinsamen Bekannten, dem Bundeswehrsoldaten Fuchs, lieh sich WE mit wissen des Angeklagten eine Pistole Walther P 1 und zwei mit scharfer Munition gefüllte Magazine. Nach dem Tatplan sollte sich Wachtendorf mit der Waffe "in die Sozialstation begeben und unter Benutzung der Waffe das im Kassenraum befindliche Geld an sich nehmen" (UA S. 10). Der Angeklagte sollte "mit in die Sozialstation hineingehen und dort den Angeklagten EEE absichern und ggf. warnen" (UA S. 11).

Am Morgen des Tattages parkte VE seinen Pkw etwa 300 m vom Tatort entfernt und ging zusammen mit dem Angeklagten zu Fuß zur Sozialstation. Wenige Meter vor deren Eingang erklärte der Angeklagte: "Ich kann nicht mit hoch, wir sollten es lassen." „EEE erwiderte, er wolle die Tat zu Ende bringen, begab sich in den im ersten Stock gelegenen Vorraum zum Kassenraum, veranlaßte einen Angestellten der Sozialstation mit vorgehaltener Waffe zum Öffnen des Kassenraumes und des dort stehenden Tresors und entnahm diesem 50.130,-- DM.

"Als der Angeklagte VE Wieder aus der Sozialstation herauskam, befand sich der Angeklagte HM in einer Entfernung von ca. 5 bis 10 m vom Eingang des Hauses entfernt. Zuvor hatte dieser sich zunächst kurze Zeit vor

der Sozialstation aufgehalten, hatte sich sodann aber entfernt, um den Tatort zu verlassen. Aus Neugierde kehrte er jedoch nach etwa 70 m wieder zurück, um abzuwarten,

wie die Sache ausgehen würde. Als Wachtendorf aus dem Haus herauskam, lief er schnellen Schrittes in einem Bogen zu seinem Auto. HÜEMM folgte ihm gehend auf dem kürzesten Weg und erreichte das Auto, als WED gerade dabei war, sich seiner Jacke, des Helmes und der Schuhe zu entledigen. Die Tasche mit dem Geld hatte er ebenfalls in das Auto gelegt. Helbig erkannte spätestens nun, als v EEE ihm sagte, es sei alles klargegangen, daß dieser die Straftat erfolgreich beendet und Geld erbeutet hatte. Auch er zog seinen Parka aus. Damit wollte er ... vermeiden, von Beobachtern des Tatgeschehens wiedererkannt zu werden" (UA S. 13 unten/14 oben).

Beide fuhren sodann mit einer Straßenbahn in Richtung Innenstadt, gaben FÜR die Waffe zurück, frühstückten in einem Cafe und ließen sich anschließend auf Vorschlag des Angeklagten mit einem Taxi in die Nähe des Tatortes fahren, um sich umzusehen. "Dort angekommen, stellten sie fest, daß ihr Auto, das sie samt Beute später abholen wollten, noch an seinem Platz stand und allem Anschein nach noch keinen Argwohn erregt hatte ..." (UA S. 14).

Der Angeklagte und MÜHE wurden später bei dessen Wohnung festgenommen, bevor sie das Auto mit der Beute ab-

holen konnten.

2. Ihre Entscheidung, den Angeklagten nicht als Mittäter eines schweren Raubes zu verurteilen, sondern seinen Tatbeitrag nur als Beihilfe zu dieser Tat zu bewer-

ten, gründet die Strafkammer auf folgende Erwägungen:

"0b ein Beteiligter als Täter oder Gehilfe zu bestrafen ist, richtet sich maßgeblich danach, ob er die Tat als "eigene" oder "fremde" wollte. Bei der Beurteilung dieser Frage war zu berücksichtigen, daß der Tatbeitrag des Angeklagten HGB bereits endete, bevor die Tat ins Versuchsstadium gelangte. Auf das eigentliche Tatgeschehen hatte der Angeklagte Hi damit keinerlei Einfluß mehr. Zwar kann dies nichts an der inneren Einstellung ändern, mit welcher er seinen Tatbeitrag erbracht hat, dieser sollte jedoch nach dem gemeinsamen Tatplan erheblich weitergehen, so daß bei einer wertenden Betrachtungsweise nicht außer Betracht bleiben kann, daß das Identifizieren mit der Tat das Stadium der Vorbereitung nicht überdauert hat" (UA S. 17).

II. Diese Wertung der Strafkammer ist frei von Rechts-

fehlern.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, die Hälfte der Beute zu erhalten, vor Beginn des tatbestandsmäßigen Geschehens Tatbeiträge erbracht, die die Tatbestandsverwirklichung förderten, nicht zurückgenommen wurden und bei der Tatausführung fortwirkten. Die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte diese Tatbeiträge als Gehilfe oder Mittäter geleistet hat, ist auf Grund aller Umstände, welche

von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wer-

tender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 28, 346, 348 f£). Das hat die Strafkammer nicht verkannt und dem zur Tat drängenden Interesse des Angeklagten an der Erlangung der Beute den Gesichtspunkt gegenübergestellt, daß der Angeklagte das Ob und Wie des tatbestandsmäßigen Geschehens weder beherrscht noch beeinflußt hat. Wenn das Tatgericht im Hinblick auf diesen sehr gewichtigen Umstand (BGH aa0 S. 349) bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis kam, die Tatbeiträge des Angeklagten nur als die eines Gehilfen zu bewerten, so ist das nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn man die Tätigkeiten des Angeklagten in Betracht zieht, die er nach Abschluß des tatbestandsmäßigen Geschehens noch entfaltet hat. Es kann daher dahinstehen, ob auch dieses Verhalten des Angeklagten bei der Würdigung seiner Tatbeiträge heranzuziehen war.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer