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BGH Urteil vom 03.02.1987 – 1 StR 644/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_644/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Christin Tome au © EOEEED "GE. geboren em EEEEEED 1961 ir ru,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 3

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB und Rechtnanve1t

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3. 77

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Juni 1986 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Einziehung einer Pistole angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat

Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Behandlung der Aussage des Zeugen EB die Aufklärungspflicht verletzt und die Beweislage nicht ausreichend dargestellt und gewürdigt, ist begründet.

a) Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, dem der Angeklagte nach den Feststellungen In einem Gespräch in der gemeinsamen Zelle in der Justiz-

vollzugsanstalt St seine Beteiligung

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an den Raubüberfällen in NER und OEEEEEEE ein-

gestanden hat, wegen dessen Neigung zur Unwahrhaftigkeit zwar besonders kritisch geprüft, die Richtigkeit der Angaben über das Geständnis letztlich aber bejaht. Dafür war auch maßgebend, daß die Aussage des Zeugen Umstände wiedergebe, die er nur vom Angeklagten erfahren haben könne. JR habe diese Umstände insbesondere nicht aus den Akten des Angeklagten entnehmen können; zwar habe er in diesen Akten gelesen, doch stehe über diese Umstände nichts darin.

Die Revision wendet dagegen ein, das Landgericht habe bei dieser Beweisführung seine Aufklärungspflicht verletzt. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätten sich in den Akten Unterlagen befunden, aus denen der Zeuge die von ihm mitgeteilten Umstände entnehmen konnte, nämlich der Durchsuchungsbericht vom 7. Oktober 1985, das Protokoll der richterlichen Vernehmung der Zeugin zu vom 1. Oktober 1985 und der Bericht des Kriminalhauptmeisters DB vom 25. Oktober 1985; das hätte eine Benutzung des Akteninhalts durch das Landgericht, hätte es sie vorgenommen, bestätigt.

Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der Annahme, der Zeuge habe sein Wissen zu bestimmten Punkten nur durch ein Gespräch mit dem Angeklagten erlangen können, der Boden entzogen wäre, wenn er sich dieses Wissen auch durch seine Lektüre der Akten hätte verschaffen können. Demgemäß stellt das Landgericht hinsichtlich des Verbleibs von Reisepaß und Führerschein des Mitbeschuldigten Wobbe fest, daß darüber nichts in den Akten des Angeklagten stand (UA S. 40). Eine entsprechende Feststellung hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I ] über ihren Urlaub und hinsichtlich der Beschlagnahme

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der Waffenbücher des Angeklagten fehlt; ersichtlich setzt das Landgericht aber auch insoweit voraus, daß den Akten darüber nichts zu entnehmen war. Zu dieser - in der Beweiswürdigung im übrigen auch nicht belegten - Annahme konnte das Landgericht jedoch nur durch eine Überprüfung der Akten kommen. Sollte das Gericht dabei angenommen haben, daß die Gerichtsakten mit den Akten des Angeklagten identisch waren, hätte es seine Akten auswerten und die angeführten Aktenteile verlesen müssen. Sollte das Gericht dagegen von einer solchen Identität nicht ausgegangen sein, hätte es die Akten des Angeklagten durchsehen und gegebenenfalls daraus die entsprechenden Aktenteile verlesen müssen. Weder das eine noch das andere ist jedoch geschehen. Insbesondere hat das Landgericht nach der Darstellung des Verfahrensablaufs in der Sitzungsniederschrift die Akten des Angeklagten, die dieser vorgezeigt und damit ersichtlich angeboten hatte, nicht ausgewertet, sondern nur einen Ermittlungszwischenbericht, hinsichtlich dessen streitig war, ob er sich in den Akten befand, auszugsweise verlesen (Bl. 1090, 1121 d.A.). Damit ist die Aufklärungsrüge begründet, weil nicht auszuschließen ist, daß eine Durchsicht der Akten ergeben hätte, daß darin auch die von der Revision angeführten Unterlagen waren und der Zeuge sein Wissen daraus hatte entnehmen können.

b) Unabhängig davon hätte das Landgericht auch erwägen müssen, daß, selbst wenn sich die erwähnten Unterlagen nicht in den Akten des Angeklagten befunden hätten, damit zwar Anhaltspunkte für die Richtigkeit des vom Zeugen behaupteten "Geständnisses" gegeben wären, ebensogut aber der Angeklagte bei irgendwelchen anderen Gelegenheiten mit dem Zeugen über die genannten Umstände gesprochen haben konnte, ohne damit ein

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"Geständnis" zu verbinden. In die gleiche Richtung zielt ein weiterer, auch von der Revision erhobener Einwand. Der Umstand, daß ein Zeuge vom Angeklagten besondere Vorkommnisse aus dessen Leben erfahren hat, kann den Schluß, der Angeklagte habe ihm auch Straftaten eingestanden, nur sehr bedingt tragen; solange der Zeuge keine tatspezifischen Umstände nennen kann, ist damit zunächst nur ein besonderes Vertrauensverhältnis nachgewiesen,

c) Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Aussage des Zeugen IB in einem Punkt widersprüchlich mitgeteilt wird. Wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte habe ihm berichtet, seine Freundin sei zur Zeit der Tatbegehung in OB von einem längeren Urlaub zurückgekehrt. Tatsächlich ist die Freundin nach ihren glaubhaften Bekundungen kurz danach in Urlaub gefahren. Die Strafkammer meint dazu, es handele sich um einen Fehler im Randbereich der Aussage des Zeugen, der die richtige Wiedergabe im Kern bestätige und verstärke (UA S. 40, 41). Demgegenüber gibt das Landgericht in der zusammenfassenden Darstellung der Aussage des Zeugen seine Bekundung in diesem Punkt gegenteilig wieder; der Angeklagte habe ihm gesagt, Andrea habe zu der Zeit in einen längeren Urlaub gehen wollen, und daher habe er an der Tat in OB selbst nicht teilgenommen, sondern sich mit seinem Mädel zu Hause aufgehalten

(UA S. 24).

2. Auch wenn die Revision bei der Begründung der

Aufklärungsrüge nur die Tat in NW (Fall II 2) ausdrücklich anspricht, erfassen die aufgezeigten Mängel

auch die weitere Tat in OB (Falı II 4), weil

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sich das Landgericht auch hinsichtlich dieser Tat auf die Aussage des Zeugen JllRstützt (UA S. 42).

3, Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz steht entgegen der Meinung des Landgerichts in Tateinheit mit dem Raub in NG, bei dem der Angeklagte seine Pistole - wenn auch ungeladen - benutzt hatte (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 53 WaffG Anm. 10 b); damit kann der Schuldspruch auch insoweit keinen Bestand haben.

4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin Ka@B, die nach den Feststellungen den Angeklagten beim Auskundschaften der Wohnung des Opfers in ee] gesehen hat, bestehen Bedenken. Die Zeugin hat bei ihrer ersten Vernehmung, bei der ihr Lichtbilder des anderweitig verfolgten Rüdiger E18 und des Angeklagten vorgelegt wurden, EIER wiedererkannt. Erst bei einer Wahlgegenüberstellung identifizierte sie den Angeklagten. Das Landgericht übersieht nicht, daß dadurch der Beweiswert der Bekundung beeinträchtigt wird, stützt sich Jedoch auf die Versicherung der Zeugin, sie habe sich nicht etwa an den ihr damals vorgelegten Bildern orientiert, sondern den Angeklagten mit derjenigen Person verglichen, die sie damals in EEE gesehen habe (UA S. 47). Auch wenn danach die Zeugin subjektiv überzeugt ist, den Angeklagten wiedererkannt zu haben, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht ausreichend die suggestive Wirkung des zunächst vorgelegten Lichtbildes bedacht hat. Zwar hatte die Zeugin den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht wiedererkannt; dennoch bedarf es vertiefender Betrachtung, ob ausgeschlossen werden kann, daß sie sich bei dem - nach dem Vortrag der Revision unsicheren -

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Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung unbewußt an dem zunächst vorgelegten Lichtbild orientiert hat (vgl. dazu BGHSt 16, 204, 205; BGH, Urt. vom 21. Februar 1979 - 2 StR 749/78, insoweit in BGHSt 28, 310 nicht abgedruckt; KG NStZ 1982, 215, 216; Altavilla, Forensische Psychologie Bd. I S. 311 ff.; Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen 4. Aufl. S. 129, 130; Schweling MDR 1969, 177 £f£f.; Steinke, Kriminalistik 1978, 505, 506; Nöldeke NStZ 1982, 194, 195; Köhnken, Forensia Bd. 5 1984

Ss. 1 ff.; Odenthal NStZ 1985, 433, 435 ff.).

Schauenburg Kuhn Maul

Foth Granderath