Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 29.01.1987 – 1 StR 260/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fi FF N
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Maria 5 t u 3 caus Si, Jeboren am GEB 1955 in SCHW, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2l. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (mmmmw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um 2.: 7eikEmEn
als Verteidiger,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 1987
wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts
gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Soweit die Revision vorbringt, ein Beweisamtrag sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist die Rüge unzulässig, weil weder Antrag noch Gerichtsentscheidung vollständig wieder-
gegeben sind.
Tötungsvorsatz hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Es durfte hierbei die Benutzung des äußerst gefährlichen Messers und die Art der Stichführung ebenso verwerten wie die Äußerung der Angeklagten bei der
polizeilichen Vernehmung.
Die Auffassung des Landgerichts, das Handeln der Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Frage, ob von dem Angegriffenen, der im Besitz eines Messers oder einer sonstigen Waffe ist, verlangt werden kann, die Benutzung dieses Gegenstands zunächst anzudrohen, ist jedenfalls insoweit Tatfrage, als es darum geht, ob die bloße Drohung geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht diese Frage in objektiver wie subjektiver Hinsicht geprüft und ohne Rechtsfehler bejaht. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angreifer der langjährige Lebensgefährte und Vater der
gemeinsamen Kinder war.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken gegen folgende, als
strafschärfend bezeichnete Erwägung geäußert:
"Die Umstände, die zum Affekt geführt haben, waren nicht etwa zwangsläufig. Die Angeklagte hätte vielmehr schon seit längerem Grund gehabt, sich von Christoph zu trennen und so der immer stärker werdenden Belastung, die ihre Beziehung zu ihm bedeutete, vorzubeugen. Die Möglichkeit dazu hätte,
wie schon dargetan ist, durchaus bestanden."
Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wäre diese Überlegung allenfalls vertretbar, wenn die Angeklagte hätte voraussehen können, daß es ohne eine Trennung zu Vorfällen wie dem hier abgeurteilten kommen konnte, wofür aber jeder Anhalt fehle,
In der Tat wäre die wiedergegebene Erwägung dann bedenklich, wenn damit der Angeklagten zum besonderen Schuldvorwurf gemacht werden sollte, daß sie nicht schon vorher ihren Lebensgefährten verlassen hatte. Indes ist diese Urteilsstelle so nicht zu verstehen. Das Landgericht hat $S 213 StGB angewandt und den daraus folgenden Strafrahmen im Hinblick auf den Affekt, aus dem heraus die Angeklagte handelte, nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert. Die oben angeführte Urteilsstelle nimmt hierauf Bezug und relativiert die strafmildernde Bedeutung des Affekts, weil sich die Angeklagte mit den Umständen, die ihn verursachten, nicht unvermittelt konfrontiert sah, diese Umstände vielmehr mit der Entscheidung, trotz der Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten bei ihm zu bleiben,
weiterhin auf sich nahm und so nicht unvorbereitet in die
hier zu beurteilende Situation geriet. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, auch nicht insoweit, als das Landgericht in diesem Zusammenhang den Ausdruck "strafschärfend" verwendet, Nicht auf diesen Ausdruck kommt es an, sondern auf die Bedeutung des damit bezeichneten zumessungserheblichen Umstands (vgl. BGH, Beschl. vom
10. April 1987 - GSSt 1/86); sie ist vom Landgericht richtig
gesehen.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath Schimansky'