Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.01.1987 – 1 StR 670/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 670/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael T u | zu: FEN, geboren am EEE 1957 :r stumm.
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-
deführers am 8. Januar 1987 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die Beweiswürdigung ist unzureichend. Das Landgericht ist der Auffassung, Dieter WWW (nach der Darstellung des Landgerichts ein Zeuge von zweifelhafter Glaubwürdigkeit) sei nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung - zumal bei seiner notorisch schlechten Zahlungsmoral - nicht der Typ, Bargeld und für ihn wichtige schriftliche Unterlagen freiwillig herauszugeben. Das Landgericht hat bemerkt, daß diese Erwägung nicht ohne weiteres mit dem von Wagner kurz zuvor in der Diskothek von sich aus gemachten Angebot zusammenpaßt, an den Angeklagten DM 50,- zu bezahlen und eine Uhr als Pfand zu übergeben, hat den Widerspruch aber damit abgetan, die Situation sei jetzt "eine andere als in der Diskothek"
gewesen. Das reicht nicht aus. Möglich ist zwar, daß
Wagner das Angebot in der Diskothek deshalb machte, um Aufsehen zu vermeiden. Zu erwägen wäre aber auch gewesen, ob WEM. mit einer "gewissen Ängstlichkeit" begabt, in seiner Wohnung, wo er dem Angeklagten und dessen vor dem Haus wartenden Begleiter allein gegenüberstand, nıcht erst recht Anlaß hätte sehen können, Geld und Unterlagen anzubieten und herauszugeben, um Weiterungen zu vermeiden. Das hät-
te erörtert gehört.
"Ganz wesentlich" für eine Wegnahme spricht nach Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte seinem Begleiter gegenüber äußerte, er habe Vommm das Geld "abgenommen". Ob sie hierbei bedacht hat, daß nach dem Sprachgebrauch das Wort "abnehmen" auch dann benutzt wird, wenn es - wie hier - einem Gläubiger gelingt, seinen Schuldner nach jahrelanger erfolgloser Nachstellung aufzuspüren und zur Zahlung eines gewissen Betrags zu veranlassen, wird nicht
erörtert.
Was die vom Angeklagten mitgenommenen schriftlichen Unterlagen angeht (die der Angeklagte primär dazu benutzen wollte, seinem Anwalt die ladungsfähige Anschrift WW für eine Zivilklage zu verschaffen), stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe "diese Papiere auf jeden Fall so lange behalten (wollen), bis er sein Geld wieder hatte". Das hätte Anlaß sein müssen, die Frage einer - eigenmächtigen - Inpfandnahme zu prüfen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. S 242 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
Auf die subjektive Tatseite geht das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ein. Möglicherweise ist es der Auffassung, mit der Feststellung der "Wegnahme" (und nicht der Herausgabe) sei diese Frage schon beantwortet. Doch trifft das nicht zu. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte aus dem Verhalten WG - der nach Überzeugung der Kammer "wohl aus schlechtem Gewissen und aufgrund einer seinem Naturell innewohnenden gewissen Ängstlichkeit sich nur nicht erkennbar dagegen zur Wehr setzte" - nicht den Schluß gezogen haben könnte, vor sei mit der Wegnahme (falls es eine solche war) einverstanden.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung.
Schauenburg Maul Foth
Schimansky v. Gerlach