Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.12.1986 – 2 StR 639/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ARO BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 639/86 BESCHLUSS RT A
in der Strafsache gegen
den Justizoberinspektor Rainer Josef E EEE aus
ER geboren am EEE 1350 in E 1 Qu .
wegen Untreue
en ARO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 11. August 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt, im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Als Rechtspfleger war der Angeklagte unter anderem mit der Bearbeitung von Verfahren der Nachlaßsicherung und Nachlaßpflegschaft betraut. Am 30. Juni 1980 machten er sowie der Zeuge | (dieser als Protokollführer) in der Wohnung der kurz zuvor verstorbenen Witwe Erna TB eine Bestandsaufnahme. In dem damals gefertigten Verzeichnis ist unter
anderem ein Fernseher aufgeführt. Art und Alter des Geräts
sind nicht vermerkt. Gemäß den Urteilsfeststellungen handelte es sich um einen Farbfernseher, der nach einem knapp einjährigen Gebrauch noch mindestens 1.300,-- bis 1.500,-- DM wert war. Der Angeklagte, der den Versteigerungstermin für die Wohnungseinrichtung auf den 5. Juli 1980 festsetzte, verkaufte bereits am 3. Juli 1980 das Gerät für lediglich
150,-- DM an eine unbekannte Person,
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Bestandsaufnahme nur ein älteres Schwarz-
Weiß-Fernsehgerät vorgefunden, für widerlegt erachtet.
Gegen die Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Der Zeuge vB hat bekundet, er habe bei der Bestandsaufnahme ein Fernsehgerät älterer Bauart wahrgenommen; ob es ein Schwarz-Weiß- oder ein Farbgerät gewesen sei, habe er nicht festgestellt bzw. bemerkt. Diese Zeugenaussage wird zwar im Urteil erwähnt. Das Landgericht hat sich mit ihr jedoch nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber bedurft; denn sie könnte für die Richtigkeit der Einlassung
des Angeklagten sprechen.
Da die Verurteilung des Angeklagten schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Ausschluß der Möglichkeit eines Austauschs des Geräts durch einen Dritten ohne Wissen des Angeklagten (vgl. Bl. 5, 17, 21 Abs. 1 UA)
mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar sind.
Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück,
weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte in recht-
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lich unbedenklicher Weise der Straftat überführt werden kann. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich mehrere beachtliche Verdachtsmomente, die das Landgericht bei seiner bisherigen Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (Bl. 6, 7, 19 UVA).
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune