Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 03.12.1986 – 2 StR 460/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BAa BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 460/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Reit VER aus CREME geboren am (EEE 1960 in BP. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
.2- ATS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1986 in der Sitzung am 5. De-
zember 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in «der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEEEEESEEEEEEEEEN
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Dezember 1986,
Justizsekretär u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die verfahrensrecht-
lichen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist
widersprüchlich und beruht auf einem Kreisschluß.
Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte die Zeugin PER am Tattage gegen 4.00 Uhr morgens, gegen 15.00 Uhr desselben Tages drosselte er sie mit einer Krawatte, um sie zu töten und "auf diese Weise die einzige Tatzeugin aus dem Wege zu räumen und eine Bestrafung zu verhindern" (UA S. 18). Den "Vorfall gegen 4.00 Uhr hat der Angeklagte wie bei seiner polizeilichen Vernehmung auch in der Hauptverhandlung gänzlich abgestritten". Um 15.00 Uhr habe er die Zeugin nicht töten, "sondern ihr nur Angst einjagen wollen, damit sie nicht die Polizei rufe" (UA S. 30).
Die Feststellungen über das Tatgeschehen am Morgen beruhen in erster Linie auf der Aussage der Zeugin PM. deren Tatschilderung das Landgericht unter anderem deshalb als glaubhaft ansieht, weil ihre Bekundungen in vielen Einzelheiten vom Angeklagten selbst bestätigt werden (UA S. 36 unten/37 oben). Diese Wertung ist mit der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten zum Vorfall um 4.00 Uhr nicht zu vereinbaren: Wenn der Angeklagte diese Tat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung "gänzlich abgestritten" hat, dann können von ihm nicht "viele Einzelheiten" angegeben worden sein, die mit der
Tatschilderung der Zeugin PER übereinstimmten.
Als berechtigt erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung enthalte einen Zirkelschluß.
-5- O8
Zum Tatgeschehen am Morgen führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung unter anderem aus: "Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin PR über die Vorfälle um 4.00 Uhr spricht schließlich, daß nur bei einer vorangegangenen vollendeten Vergewaltigung der anschließende Tötungsversuch seinen Sinn erhält. Die Tat des Angeklagten wird nur dann verständlich, wenn er zuvor eine schwerwiegende Tat begangen hatte, nämlich eine vollendete Vergewaltigung" (UA S. 42). Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen um 15.00 Uhr sieht die Strafkammer unter anderem deshalb als widerlegt an, weil der Angeklagte in einer früheren Vernehmung eingeräumt hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dieses Geständnis ist nach Auffassung des Tatrichters "insbesondere vor dem Hintergrund der Motivlage des Angeklagten glaubhaft: Nachdem er
mit der Zeugin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr
ausgeführt ... hatte, fühlte er sich in vollem Umfang von ihr abhängig und in ihrer Gewalt. Als sie dann ... zum Telefonhörer griff ..., sah er nur noch die eine Möglich-
keit, durch Tötung der Zeugin die Entdeckung der vorange-
gangenen Taten und seine Inhaftierung zu verhindern" (UA S. 43 unten/44 oben).
Demnach hat das Landgericht einerseits für die Würdigung der Aussage der Zeugin Pl und damit für den Nachweis der Sexualstraftat den Mordversuch am Nachmittag herangezogen, andererseits diese Tat deshalb als nachgewiesen angesehen, weil das frühere Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die von ihm am Morgen begangene
Vergewaltigung glaubhaft erschien.
Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil
beruhen. Es ist daher aufzuheben.
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer