Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 02.12.1986 – 1 StR 552/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 552/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudolf Kurt RB aus sg

(Österreich), geboren am

1963 in Dog .

wegen schweren Raubes u.a.

H

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1986 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni 1986 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Befürchtung des Angeklagten umfaßt sie nicht auch den in der Hauptverhandlung abgetrennten Diebstahlsvorwurf. Die Abtrennung löste die infolge der zugelassenen

Anklage bestehende Sachverbindung des abgetrennten

Verfahrensteils mit den abgeurteilten Taten (vgl.

Pfeiffer in KK S 2 Rdn. 12) auch in kostenrechtlicher Hinsicht.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth Granderath