Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 21.11.1986 – 2 StR 444/86

2. Strafsenat

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02 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

RR 2,

in der Strafsache

gegen

den Staplerfahrer Armin KÜHN zus

Ki@, geboren am ns 1961 in SEES,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

1} DD l

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teil-

genommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär us

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Mai 1986 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen, homosexuellen Handlungen und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Frei-

heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesan-

walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.

Mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet unter anderem die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zur Vornahme der sexuellen Handlungen an dem Jungen entschlossen, um seinen durch das frühere Verhalten des Kindes erlittenen Autoritätsverlust auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er die Tat nicht zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes begangen hat, sondern sie lediglich den hilflosen Versuch darstellt, den im alltäglichen Umgang mit Sven (dem Tatopfer) erlit-

tenen Autoritätsverlust zu kompensieren".

Die Feststellungen dieses Motivs beanstandet

die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Für die Annahme, der Angeklagte habe mit den sexuellen Handlungen lediglich seinen Autoritätsverlust ausgleichen wollen, bietet das objektive Tatgeschehen keine Anhaltspunkte; es spricht sogar gegen sie. Der Angeklagte hat den Jungen in zehn Fällen bis zum Samenerguß an seinem Geschlechtsteil lutschen lassen und in drei Fällen den Afterverkehr versucht. Bei diesem Geschehen liegt die Annahme, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, so nahe, daß die vom Landgericht vorgenommene andere Beurteilung einer eingehenden

Begründung bedurft hätte.

Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen werden von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt und können bestehenbleiben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen weiterreichen-

den Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune

or