Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 11.11.1986 – 2 StR 603/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AH BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 603/86 BESCHLUSS
a
Br
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Michael Bernhard Osswald SEM :s
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wegen Beihilfe zur versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln
Ad
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezenber 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit
der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Begründung, mit der die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten bejaht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte den Inhalt der Schriftstücke kannte, die ihm in der Justizvollzugsanstalt von seinem wegen eines Rauschgiftdelikts angeklagten Mandanten OBER übergeben worden waren und die er dann in einem unverschlossenen Umschlag aus der Anstalt brachte und an den Bruder üiiEB weiterleitete. Sie meint jedoch, daß er
zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß
die Schreiben der Verwertung nicht unerheblicher Restbestände von Heroin dienen sollten (UA S. 20, 27). Diese Auffassung findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte die Verteidigung eines wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten übernommen hatte und dafür ein hohes Honorar erhalten sollte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er den Inhalt der ihm übergebenen Schreiben
mit weiteren Rauschgiftgeschäften seines Mandanten in Zusammenhang brachte. Die Schreiben konnten ebensogut einem anderen, mindestens ebenso naheliegenden Zweck dienen, etwa der Beseitigung belastenden Beweismaterials oder der Sicherung des Erlöses aus vorausgegangenen Straftaten. Es hätte deshalb im angefochtenen Urteil zum Nachweis des bedingten Vorsatzes der Feststellung konkreter Umstände bedurft, die den Gedanken nahelegten, daß durch die Schreiben, wenn überhaupt eine Straftat, dann gerade ein unerlaubtes Rauschgiftgeschäft in die Wege geleitet werden sollte. Die bloße Vermutung, daß der Angeklagte ein Rauschgiftgeschäft seines Mandanten habe fördern wollen, kann solche Feststellungen
nicht ersetzen.
a. W272
Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedürfen die Ver-
fahrensrügen keiner Erörterung.
Zum Strafausspruch wird für die neue Hauptverhandlung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
in seiner Antragsschrift vom 11. November 1986 verwiesen.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune