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BGH Urteil vom 31.10.1986 – 2 StR 481/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ahmet Tefik FE u zus Pu, geboren am EEE 1957 in AM (Türkei), zur

Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Hehlerei u.a.

-2_- SE

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund

der Verhandlung vom 29, Oktober 1986 in der Sitzung vom

31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr, Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvelt mE

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten EB petrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelassenen Anklage zur Last gelegt,

1. im Zeitraum November/Dezember 1984 mindestens zwei Cg@iB-Kameras, die aus einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma NER Ende des Jahres 1984 stamnten, zum Preise von ca. 550 DM an den gesondert verfolgten Ayggß verkauft zu haben, bei dem sie am 5. Februar 1985 sichergestellt wurden;

2. im Januar 1985 bei einem Einbruch in ein Lager der Firma N ir Tees zusammen mit seinem Bruder Mehmet Egif und dem Venbi KB sowie Hakki Ci 60 Fotoapparate der Marke Ci T 70 und T 50 und zwei Kartons mit 60 CB-Objektiven entwendet zu haben;

3. am 4, Februar 1985 zunächst dem gesondert verfolgten Cengiz Ar ı0 CaEEEB-Fotoapparate "reserviert" und dem Vehbi Kg 10 andere Coww-Fotoapparate zum Stückpreis von 350 DM zum Kauf angeboten zu haben;

4, am 5. Februar 1985 in seinem Schlafzimmer zwei Originalkartons der Firma Ci mit 13 Kameras samt Objektiven und drei Blitzlichtgeräten, die aus Lieferungen

der Firma CE an die Firma NEE stammten, aufbewahrt zu haben.

Der Angeklagte hat sowohl den Verkauf der Kameras an Ay als auch den ihm angelasteten Diebstahl bestritten. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe hat er den äußeren Geschehensablauf zugegeben, im übrigen jedoch behauptet:

-L-

Sein Bruder habe am 3. Februar 1985 drei Kartons mit CWR-Fotoapparaten in die Wohnung seiner, des Angeklagten, Freundin Yurdagül Ri gebracht. Dort hätten zu dieser Zeit er, der Angeklagte, sein Bruder Mehnet, ihre Mutter und Yurdagül RE gewohnt. Die "Reservierung" der 10 Fotoapparate sei im Auftrag seines Bruders erfolgt, der ihm zugesichert habe, sie ordnungsgemäß gekauft zu haben. Mehmet habe schon öfters Fotoapparate gekauft, die dann in die Türkei gebracht worden seien, wo seine Mutter - unter der Aufsicht des Vaters - zwei Fotogeschäfte betreibe, Bei seinem Angebot, dem Mitangeklagten Vehbi FÜ 10 ogmmm-Fotoapparate zum Stückpreis von 350 DM zu besorgen, habe es sich um einen Scherz gehandelt,

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,

Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,

II,

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht:

1. Die Anklage und damit der auf sie gestützte Eröffnungsbeschluß weisen zwar Mängel auf, jedoch führen diese nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses,

In den Fällen Nr. 3 und 4 der Anklage soll dem Angeklagten offenbar Hehlerei, und zwar in den Formen der Absatzhilfe und des Sichverschaffens angelastet werden. Offen bleibt allerdings, ob die dort genannten Fotoapparate und Objektive aus dem unter Nr. 2 der Anklage

u 83 genannten Diebstahl stammen und ob die unter Nr. 4 ge-

nannten 13 Kameras mit einem Teil der in Nr. 3 genannten identisch sind,

Sachliche Lücken im Anklagesatz stellen aber nur dann einen wesentlichen Mangel dar, der dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung nimmt, wenn auch unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde

*% (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1985 - 5 StR 657/83). Eine derartige Unklarheit besteht hier nicht, Der Deliktsvorwurf ist auch in den Fällen Nr. 3 und 4 nach Tatzeit, Tatort und Tathandlung noch hinreichend beschrieben,

2. Die den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei im Falle Nr. 1 freisprechende Entscheidung des Landgerichts kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat wesentliche Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen, nicht gewürdigt.

Sie stellt zwar fest, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung zwei später sichergestellte C@- Kameras an Ay für etwa 550 DM verkauft hat, hält eine Verurteilung aber deswegen nicht für möglich, weil sich nicht feststellen lasse, ob diese Kamera von einem anderen gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden waren. Wegen der "chaotischen Lagerhaltung" bei der Firma NB-WE habe sich nicht klären lassen, ob die beiden Cm-Kameras dort auch tatsächlich entwendet worden waren,

Hier setzt sich das Landgericht zum einen nicht damit auseinander, daß - wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird - die beiden Kameras erst am 18. Dezember 1984 in die Bundesrepublik Deutschland importiert und von der

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Generalvertretung der Firma CB in Deutschland an die Be Seliefert worden waren, sich aber bereits Ende Dezenber im Besitz des Angeklagten befanden, der sie zu einem Preis verkaufte, der nach den bisherigen

Feststellungen möglicherweise weit unter dem üblichen Verkaufspreis liegt. Hinzu kommt, daß seit Oktober/Novenber 1984 mehrfach CeP-Kaneras aus der Firma ÜEEB entwendet worden waren und der Bruder des Angeklagten bei einer solchen Tat "Ende Dezember 1984/Anfang Januar 1985" - und bei einer späteren Tat - mitwirkte.

Auf der unzureichenden Würdigung der den Angeklagten belastenden Umstände im Falle 1 der Anklage kann der Freispruch insgesamt beruhen, Wäre das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte im Falle 1 in den Absatz gestohlener Kameras verstrickt war, dann hätte es die den Angeklagten im Falle 2 eindeutig belastende Aussage des Mitangeklagten Ci möglicherweise anders bewertet - wie sich aus der Urteilsbegründung unmittelbar ergibt - und wäre der entlastenden Aussage des Mitangeklagten

KO nicht gefolst.

Auch die Entscheidung in den Fällen Nr. 3 und 4 der Anklage kann von der fehlenden Beweiswürdigung im Falle 1 beeinflußt worden sein,

Im übrigen hat die Strafkammer auch hier wesentliche den Angeklagten belastende Tatsachen nicht erörtert, nänlich daß der Angeklagte die B-Fotoapparate weit unter dem üblichen Verkaufspreis angeboten hat und daß sich sein Bruder, der ihm angeblich glaubhaft versichert habe, die zahlreichen wertvollen Fotoapparate (Gesamtwert von mehr als 10.000 DM) ordnungsgemäß erworben zu haben, in einer

n 83 schlechten finanziellen Situation befand, Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte EN freigesprochen worden ist,

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune