Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 31.10.1986 – 2 StR 475/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 475/86 URTEIL
7.7086
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jochen Karl Lothar NEM aus ri,
geboren am iD 1959 in 7 uuuuunuuD, GE.
wegen versuchter Vergewaltigung u.a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen
haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwalt gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 1986 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensbeschwerden begründet sind. Jedenfalls dringt die Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung enthält den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.
Im Urteil werden mehrere vom Angeklagten bzw. dessen Verteidiger behauptete und von der Strafkammer als wahr unterstellte Tatsachen auf ihre Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin GB geprüft. Dabei hat die Strafkammer gegen die Denkgesetze verstoßen.
Das gilt einmal bezüglich des Beweisthemas, die Zeugin GER habe "die gesamten Gespräche" - es handelte sich um zwei Telefonanrufe der Zeugin Kg beim Angeklagten - "in vollem Umfang mitgehört". Ausweislich der Urteilsbegründung hatte die Zeugin GW in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe nicht alles mitgehört, was zwischen Frau KB und dem Angeklagten am Telefon gesprochen worden sei. Das Landgericht hat insoweit "eine gewisse Abweichung" für gegeben erachtet, hierzu aber gemeint, es erschüttere nicht die "Glaubhaftigkeit" der Zeugin CR, wenn sie unter dem Eindruck des Geschehens in ihrer Aufregung und unter dem Einfluß der erlittenen Verletzungen "nicht ganz ruhig den Telefongesprächen von Anfang bis Ende zugehört haben sollte und .. möglicherweise heute der Überzeugung ist, sie habe nicht alles mitgehört" (Bl. 9 UA). Diese Formulierung zeigt, daß sich die Strafkammer nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Die "Tatsachengrundlage", von der das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausgeht, ist eine andere als jenes Beweisthema. Damit hat sich die Strafkammer in Widerspruch zu der Wahrunterstellung gesetzt.
Weiter ist von ihr als wahr unterstellt worden, die Zeugin GER habe der Zeugin KR erzählt, der Angeklagte habe "es durch ihre Strumpfhose getan". Auf Bl. 10 UA heißt es diesbezüglich, die Zeugin Gb habe in der Hauptverhandlung bekundet, vom Angeklagten sei ihr während der Tat gesagt worden, sie könne froh sein, daß sie nicht noch ihre Strumpfhose dabei anziehen müsse. Wenn sie sich, so wird im Urteil ausgeführt, in dieser Weise ausgedrückt habe, dann sei das "eine Abweichung, die sich mit der Aufregung der Zeugin ci erklären ließe", in der sie sich bei der Schilderung des Tatgeschehens am Morgen nach der Tat immer noch befunden
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habe. Die damalige Verfassung der Zeugin vermag jedoch eine derartige Diskrepanz, wie sie zwischen jenem als wahr unterstellten Beweisthema und der späteren Darstellung der Zeugin gegeben ist, nicht verständlich
zu machen. Der Inhalt der in dem Beweisamtrag behaupteten Äußerung war so außergewöhnlich, zugleich aber so eindeutig, daß sich die unwahre Äußerung nicht mehr nachvollziehbar auf jenen psychischen Zustand der Zeugin zurückführen läßt. Der danach gegebene Denkfehler wiegt um so schwerer, als er das Kerngeschehen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat betrifft.
Angesichts der dargelegten rechtlichen Bedenken kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Die Strafkamnmer hat selbst auf zahlreiche Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugin GB und den als wahr unterstellten Tatsachen hingewiesen. Wegen des Gewichts der aufgezeigten Rechtsmängel läßt sich bei dieser Beweissituation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei Vermeidung der Fehler die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte.
Herdegen Müller Meyer Maier Theune