Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 31.10.1986 – 2 StR 357/86

2. Strafsenat

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H BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 357/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michele Giovonıi Fu ou OR CB, geboren am GER 194: ir Te (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Abhängigen

et

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1986 beschlossen:

Die Beschlüsse des Landgerichts Gießen vom 13. März und 14. April 1986 werden aufgehoben; der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Januar 1986 als unzulässig verwor-

fen.

Gründe§

Die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wirksam zurückgenommen worden, da die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme des Rechtsmittels vorher widerrufen wurde und der Widerruf noch vor Eingang der Rücknahmeerklärung des Verteidigers bei Gericht eingegangen ist. In diesem Widerruf hat der Angeklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, daß die Revision durchgeführt werden soll. Das Rechtsmittel wurde jedoch nicht

fristgerecht in der vorgeschriebenen Form begründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, da er die Versäumung der

Frist selbst verschuldet hat. Die Revisionsbegründungs-

frist lief am 5. April 1986 ab. Selbst wenn man den Angaben des Angeklagten folgt, daß die Beauftragung des Verteidigers mit der Zurücknahme der Revision auf einem Mißverständnis beruht, dann wußte der Angeklagte spätestens seit dem 18. Februar 19286, daß sein Verteidiger wegen dieses Mißverständnisses die Revision nicht begründen würde. Er hätte deshalb entweder seinen bisherigen oder einen neuen Verteidiger mit der Begründung der Revision

besonders beauftragen müssen.

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune