Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 29.10.1986 – 2 StR 503/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

84 -

den Wirtschaftsberater Hans K EEE zus CB

EEE, seboren am GER 1922 ir DEE vu

wegen Untreue

87

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

Theune als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Bundesanwalt BP bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanualt

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

84

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 21. Mai 1986 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, sich der Untreue dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er ein im Auftrag und mit finanzieller Unterstützung der Kauffrau do | im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigertes Grundstück abredewidrig nicht an seine Mandantin, sondern an deren Tochter Sander übereignet habe; hierdurch habe seine Auftraggeberin einen erheblichen wirt-

schaftlichen Schaden erlitten.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom

Generalbundesanwalt vertretene Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß das Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen erachtet und warum diese Tatsachen eine Verurteilung im Sinne der Anklage nicht rechtfertigen. Nur auf der Grundlage einer solchen zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung hat das Revisionsgericht die Möglichkeit zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenken-

freien Erwägungen beruht.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weder wird mitgeteilt, was im einzelnen die Zeuginnen Gessner und Sander zu der fraglichen Vercinbarung ausgesagt haben, noch welche Einzelheiten hierzu den Schriftstücken, "die dem Gericht in umfangreichen Mengen vorlagen", oder dem "erheblichen Briefwechsel", der zwischen dem Angeklagten und dem Notar Dr. ni geführt wurde, zu entnehmen sind. Die Auffassung der Kammer, es spreche alles dagegen, "daß eine derartige Verabredung wirklich stattgefunden" habe, kann die Mitteilung des Beweiser-

gebnisses nicht ersetzen. Der Senat kann aus den Urteils-

en § 4

gründen keine Klarheit darüber gewinnen, was zu den Vertragsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und seiner Auftraggeberin festgestellt werden konnte und was nicht. Da ihm deshalb auch die Prüfung verwehrt ist, ob die Kammer die erhobenen Bewsise vollständig und ohne Rechts-

fehler gewürdigt hat, ist das Urteil aufzuheben. Herdegen Müller Meyer

Maier Theune