Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 21.10.1986 – 1 StR 433/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 433/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Händler Francesco Paolo P (>
aus PM (Italien), dort geboren am
EEE :>5:,
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1986 be-
schlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom
31. Oktober 1985 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nachdem die Revision eingelegt und durch den Verteidiger in rechter Form und Frist begründet worden war, richtete der Angeklagte ein in italienischer Sprache abgefaßtes Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer, das diesem spätestens am 9. Juni 1986 vorlag. Die an diesem Tag richterlich angeordnete Übersetzung des Schreibens ging bei Gericht am 13. Juni 1986 ein. Das Schreiben beginnt mit dem Satz "Mit diesem Brief möchte ich den Antrag auf Wiederaufnahme-Verfahren zurücknehmen" und enthält im weiteren eine Begründung für
diese Erklärung.
Am 27. Juni 1986 schrieb der Verteidiger an das Gericht, der Angeklagte habe ihm mitteilen lassen, die Revision solle nicht zurückgenommen werden; letzteres teilte der Angeklagte selbst dem Gericht am 2. Juli 1986 mit.
Die Revision ist wirksam zurückgenommen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Rücknahmeerklärung sich auf das Rechtsmittel bezog, welches zuvor eingelegt worden war, also die Revision. Vollends klar wird das durch die Bekundung der vom Landgericht zusätzlich herangezogenen Öffentlich bestellten Übersetzerin, wonach das vom Angeklagten benutzte Wort "revisione" (im italienischen Recht "Wiederaufnahme des Verfahrens") allgemein von Italienern als Bezeichnung für das deutsche Rechtsmittel der Revision gebraucht wird, während die an sich korrekte Benennung "ricorso per cassazione"
weithin unbekannt ist.
Daß der Angeklagte die Erklärung in italienischer Sprache abgab, ändert an der Wirksamkeit nichts. Die von der Verteidigung herangezogene Entscheidung BGHSt 30, 182 betrifft einen anderen Fall. Damals hat der Senat einer fremdsprachigen, ohne Übersetzung bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelerklärung die fristwahrende Wirkung abgesprochen. Die vom Gericht veranlaßte Übersetzung war erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingegangen.
Im vorliegenden Fall war keine Frist zu wahren. Die Frage der Fremdsprachigkeit wäre nur dann bedeutsam geworden, wenn die vom Verteidiger abgegebene Erklärung, das Rechtsmittel solle nicht zurückgenommen werden, vor der Übersetzung der Revisionsrücknahme bei Gericht ein-
gekommen wäre. Das ist nicht der Fall.
Dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig ge-
wesen wäre, fehlt jeder Anhalt.
Schauenburg Kuhn
Foth Granderath
Ulsamer