Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 08.10.1986 – 2 StR 508/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 508/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Lothar August Reinhard Georg R Do dort geboren am up 1960,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fal-

len.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

In der - unverändert zugelassenen - Anklage wird dem

Angeklagten Diebstahl in 24 selbständigen Fällen zur Last

gelegt.

Das Landgericht hat ihn unter Annahme einer fort-

gesetzten Handlung wegen Diebstahls verurteilt,

seine Be-

teiligung an der unter Nr. 1 der Anklageschrift aufgeführten Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) hält es nicht

für erwiesen.

Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen,

hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH NJW 1952, 432). Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach. Im übrigen hat die Prüfung des Ur-

teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer