Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 30.09.1986 – 1 StR 497/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 497/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Ralf Horst 1 Ee zus Ne, dort geboren am We 1955,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Maul,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24, April 1986 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die am

5. November 1985 bei dem Angeklagten LE sichergestellten beiden Beutel mit je etwa 10 kg Haschisch eingezogen werden.

Von der Erhebung von Kosten für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird abgesehen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten LED wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat - wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 25) ergibt - versehentlich unterlassen, das am 5. November 1985 bei diesem Angeklagten und dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten RMD-REBEB sichergestellte Rauschgift einzuziehen. Der Mitangeklagte ree- REDE Hat inzwischen auf Rückgabe des Rauschgifts verzichtet.

Der Nachholung der Binziehung bezüglich des Angeklagten IB dient die auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen (UA S. 12/13) wurden am 5. November 1985 drei Beutel mit jeweils rund 10 kg - insgesamt 29,2 kg - Haschisch sichergestellt, die der Angeklagte und RE- FED einem Scheinaufkäufer der Polizei übergeben wollten. Zwei der Beutel

stammten aus Beständen des Angeklagten LED, der dritte aus einem Depot des Mitangeklagten RgB-

Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über

die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes stellt einen Verstoß gegen § 33 BtMG dar; die sichergestellte große Menge Haschisch würde bei Rückgabe

an den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, Der Senat kann den Sachmangel auf Grund der getroffenen Urteilsfeststellungen selbst beheben.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht einer Anordnung der unterbliebenen Einziehung durch das Revisionsgericht nicht generell entgegen, daß diese Maßnahme - wie hier - in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist; das Revisionsgericht kann vielmehr ausnahmsweise auch bei dieser Sachlage selbst entscheiden, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, daß die beschlagnahmten Sachen wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.). Allerdings darf bei Anwendung dieser Grund-

sätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbuße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). Insoweit ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Lu ausdrücklich den "erheblichen wirtschaftlichen Schaden", den dieser durch die Sicherstellung der von ihm beigesteuerten 20 kg Haschisch erlitten hat, strafmildernd ins Gewicht fallen lassen (UA S. 23).

Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin ergänzt, daß das bei dem Angeklagten L@B sichergestellte Rauschgift eingezogen wird. Einer Eifiziehung der aus dem Bestand des Mitangeklagten ROEEB- REED stammenden weiteren 10 kg Haschisch bedurfte es nicht, da er bereits wirksam auf Rückgabe verzichtet hat.

Von der Erhebung der Kosten für die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 8 GKG abgesehen

worden, weil sie durch ein offenbares Versehen des Tatgerichts verursacht worden ist.

Schauenburg Kuhn

Granderath Schimansky

Maul