Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.09.1986 – 2 StR 498/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
33 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 498/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf Kurt “GER ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am mp 1957 in rum, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1986 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1986,soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder - in wahlweiser Feststellung - wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" unter Freisprechung im übrigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Maßregel gemäß S 69 a Abs. 1S. 3
StGB (isolierte Sperrfrist) angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision
das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nacht zum 28. September 1985 aus der Werkstatt des Zeugen KH in FON ein diesem gehörender Porsche 935 Targa gestohlen. Der oder die Täter verwendeten die in der Werkstatt versteckt gewesenen Originalschlüssel des Fahrzeugs. Als Verdächtige bezeichnete der Zeuge die beiden letzten Voreigentümer des Autos, ferner den Mitangeklagten EBEN und die zeugin LEE. Am 7. November 1985 gegen 13.45 Uhr fuhr der Angeklagte “on mit dem Pkw, an dem inzwischen falsche Kennzeichen angebracht waren, in Mi-ER =: Ger Ra@traße in Richtung der deutsch-belgischen Grenze. Bereits wenige Minuten später kam er mit dem Porsche zurück. Als ihm ein zZollbeamter das Zeichen zum Anhalten gab, bremste er zunächst ab, erhöhte dann aber kurz vor dem Beamten die Geschwindigkeit und steuerte das Auto derart dicht an dem Beamten vorbei, daß dieser aus Furcht, angefahren zu werden, beiseitesprang. Daraufhin wurde der Angeklagte verfolgt. Wenige hundert Meter weiter stoppte er den Wagen ab und flüchtete zu Fuß. Später konnte er festgenommen werden. In seinem Besitz befanden sich die erwähnten Originalauto-
schlüssel.
Die Angeklagten EB und MER kennen sich
seit ihrem letzten gemeinsamen Aufenthalt in der JVA FE. In dieser Stadt hielten sie sich auch nach ihrer Haftentlassung auf, der Mitangeklagte jedenfalls bis zum Morgen des 28. Septem-
ber 1985. Der Beschwerdeführer wohnte damals im
Hause der Zeugin 1: .
Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, am 5. November 1985 sei das Fahrzeug auf einer Straße in MO für 50.000 DM zum Kauf angeboten worden; er habe sich mit dem Verkäufer unterhalten; im Verlaufe des Gesprächs habe dieser ihn gebeten, den Porsche nach BEN zu fahren; dafür sollte er 1.000 DM erhalten; auf seine Zusage hin sei ihm ein Vorschuß von 200 DM gezahlt worden; einen Tag später habe er den Wagen abends an einer Autobahnraststätte übernommen und sei dann in Richtung AGB sefahren; die - wie er nun wisse - gefälschten Kennzeichen hätten sich damals bereits an dem Pkw befunden; am 7. November 1985 habe er zwischen 16.00 und 17.00 Uhr auf einem großen Parkplatz hinter dem "Grenzübergang, kleine Grenze LG , in BEER eintreffen und von dort in Richtung Ei weiterfahren sollen, bis er von
dem Verkäufer angehalten werde.
Das Landgericht hat den Angeklagten " als überführt angesehen, entweder am Diebstahl des Porsche - zumindest als Mittäter - beteiligt gewesen zu sein oder in Kenntnis des Umstandes, daß der Wa-
gen gestohlen war, dem Vortäter geholfen zu haben,
das Fahrzeug abzusetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird von der Strafkammer ausgeführt, den Besitz des gestohlenen Porsche nur wenige Wochen nach der Tat werte sie als starkes Indiz für zumindest eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem Diebstahl; das gelte um so mehr, als seine bei der Polizei gemachten Angaben darüber, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein wolle , bereits aus sich heraus völlig unglaubhaft seien; es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein derart wertvolles Auto ohne jede Sicherheit einem völlig Fremden anvertraut werde; auch die Umstände, unter denen dies geschehen sein solle, begründeten nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, sondern kennzeichneten sie als einen in aller Eile nach der Festnahme unternommenen Versuch der Entlastung von dem Vorwurf des Diebstahls; glaubhaft sei lediglich die Angabe des Angeklagten, daß er den Wagen am 7. November 1985 nach Belgien habe schaffen wollen; ein anderes als das von ihm angegebene Motiv sei nicht ersichtlich; für seine Beteiligung an dem Diebstahl spreche weiter, daß
er in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Taten bestraft worden sei und er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in | bzw. in der näheren Umgebung aufgehalten habe; ferner sei er damals des öfteren mit dem Mitangeklagten BR -usammengewesen, der vor dem Diebstahl sowohl allein als auch mit der Zeugin ii km Werkstatt des Geschädigten aufgesucht und dort den Porsche gese-
hen habe; diese hätten am Nachmittag des 27. Septem-
ber 1985 die jedenfalls theoretische Möglichkeit gehabt, von dem Versteck der Originalschlüssel Kenntnis zu erlangen; sie hätten den Angeklagten “ ferner darüber informieren können, daß der Fahrzeugeigentümer in der Nacht zum 28. September 1985 wegen einer kurzfristigen Reise nach PER nicht in FÜ sein werde. Gleichwohl, so heißt es im Urteil weiter, blieben jedoch letzte Zweifel, die einer Verurteilung des Angeklagten "OR wegen Diebstahls entgegenstehen würden;
denn als Täter des Diebstahls - ohne seine Beteiligung - kämen "u.a. insbesondere auch" der Mitangeklagte BR und/oder die Zeugin Lu in Betracht. Trotz aller gegen ihn als Mittäter sprechenden Indizien komme aber auch in Betracht, daß er dem Dieb bzw. den Dieben beim Absatz des Fahrzeugs geholfen habe; bereits durch seine Einlassung, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sei, habe er zu verstehen gegeben, daß er sich über die Herkunft des Pkws, nämlich aus einer Straftat, durchaus bewußt gewesen sei, diese zumindest billigend in Kauf genommen habe; mit dieser Einlassung habe er sich der Hehlerei geradezu selbst beschuldigt; daß er gewußt habe, ein gestohlenes Fahrzeug zu steuern, ergebe sich zweifelsfrei aber auch daraus, daß er in der Haupt - verhandlung erklärt habe, dem Haltegebot des Zollbeamten nicht Folge geleistet zu haben aus Furcht, bei einer Kontrolle ins Gefängnis zu kommen; abgesehen davon, daß im Rahmen einer Zollkontrolle
normalerweise ein Führerschein nicht verlangt werde,
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sei das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein derart schwerwiegendes Delikt, daß deswegen eine Freiheitsstrafe verhängt werde; als einleuchtender Grund für jene Befürchtung komme deshalb allein seine Kenntnis von der Herkunft des Porsche, verbunden mit der zutreffenden rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Hehlerei in Betracht. Im Zusammenhang mit den rechtlichen Ausführungen züdieser Straftat finden sich folgende Darlegungen im Urteil: Ziel des Vorgehens im Hehlereifall sei die Erlangung eines eigenen materiellen Vorteils des Angeklagten gewesen; er habe selbst angegeben, daß ihm für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 1.000 DM in Aussicht gestellt worden sei. "Selbst wenn die Höhe dieses Entgelts unzutreffend sein sollte", müsse festgehalten werden, daß als einziges realistisches und vernünftiges Motiv für den Transport des Porsche von Fo nach BEER durch den Angeklagten "ein irgendwie gearteter materieller Vorteil" in Betracht komme. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Ange-
klagten wegen Urkundenfälschung (bezüglich der
an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichen) hat das
Landgericht "aus tatsächlichen Gründen" verneint,
weil diese nicht den Schluß rechtfertigten,daß
er an der Herstellung dieser Kennzeichen beteiligt gewesen sei oder von ihrer Unechtheit ge-
wußt habe.
Den Mitangeklagten BB hat die Strafkammer mit der Begründung freigesprochen, trotz gewisser Verdachtsmomente könne der Beweis seiner Mitbeteiligung an dem Diebstahl und der Urkundenfälschung
nicht erbracht werden.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die wahlweise Verurteilung des Angeklagten “un wegen Diebstahls oder Hehlerei. Eine solche Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn die Ungewißheit des Tatrichters allein darin besteht, ob der Angeklagte den zur Wahl stehenden anderen Tatbestand erfüllt hat. Der Richter muß die sichere und nicht auf Rechtsfehlern beruhende Überzeugung gewonnen haben, daß entweder der eine oder der andere Tatbestand gegeben ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beweiswürdigung zu der wahlweise angenommenen Hehlerei enthält
Sachmängel.
Das gilt einmal hinsichtlich des von der
Strafkammer angenommenen Bewußtseins des Ange-
klagten, daß der Vortäter den Wagen durch eine
rechtswidrige Tat erlangt hatte. Einen dahin-
gehenden Vorsatz des Angeklagten hat sie aus seinen bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben hergeleitet (Bl. 22 UA) „ obwohl diese von ihr an anderer Stelle des Urteils (Bl. 20 UA) als unglaubhaft gewertet werden. Diese unterschiedliche Beurteilung ein und desselben Umstan-
des erweist sich als ein Widerspruch. Die zusätz-
liche Begründung des Landgerichts, dem Angeklagten könne nicht geglaubt werden, daß er befürchtet habe, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Gefängnis zu kommen, geht insofern fehl, als gegen ihn am 30. Oktober 1980 wegen einer solchen Tat
- nach früheren einschlägigen Vorverurteilungen -
eine Freiheitsstrafe verhängt worden war.
Bei der Prüfung des Merkmals der Absatzhilfe
hat sich die Strafkammer nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte bereits wenige Minuten nach Überqueren der Grenze wieder zurückgefahren ist. Dieses Verhalten spricht nicht ohne weiteres für die vom Tatrichter angenommene Absicht des Angeklagten, den Wagen nach Belgien zu schaffen, damit er dort verkauft werde. Ebensogut konnte es sich um eine bloße Vergnügungsfahrt des Angeklagten mit einem Wagen gehandelt haben, der ihm zur vorübergehenden Benutzung überlassen worden war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Urteilsfeststellungen nicht ersehen lassen, wielange er schon im Besitz des Porsche war. Der Diebstahl lag immerhin über einen Monat
zurück.
Zur Begründung des vom Angeklagten angestrebten
eigenen Vorteils hat sich die Strafkammer primär
auf dessen bei der Polizei gemachten Angaben berufen, die es aber an anderer Stelle als unglaubhaft bezeichnet hat. Insoweit gelten auch hier die schon erwähnten rechtlichen Bedenken. Bei ihrer Hilfser-
wägung ist sie davon ausgegangen, daß der Angeklag-
te den Wagen von FM nach SEE transportiert
habe. Die Urteilsfeststellungen lassen aber nicht
ersehen, wo ihm das Fahrzeug übergeben worden ist.
Angesichts der aufgezeigten Mängel muß die Verurteilung aufgehoben werden. Sie rechtfertigen jedoch nicht eine abschließende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu rechtlich unbedenkli-
chen Feststellungen gelangen wird.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer