Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 24.09.1986 – 2 StR 334/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 334/86 BESCHLUSS
n ‚ dh £.
in der Strafsache
gegen
Josip C EEE „zus CR CE. seboren am EEE 1951 in VO (Jugoslawien), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1986 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit
einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Angeklagte soll zusammen mit dem Zeugen J. maskiert und bewaffnet einen Raubüberfall begangen haben, wobei die Täter etwa 6.000 DM erbeuteten. Er bestreitet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen auf drei Um-
stände, nämlich:
- das Tatopfer, der Zeuge Gr., habe den Angeklagten bei der Wahlgegenüberstellung als Haupttäter wieder-
erkannt;
- der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz
der bei der Tat verwendeten Waffe gewesen;
- der Angeklagte und sein Mittäter J. hätten kurz nach der Tat einen Geldbetrag von etwa 6.000 DM in einer der Tatbeute ähnlichen Stückelung besessen. Zu der Herkunft des Geldes habe weder der Angeklagte noch J. eine hinreichend glaub-
würdige Erklärung abgegeben.
Die Beweiswürdigung ist, soweit sie sich auf das Ergebnis der Wahlgegenüberstellung und auf den Besitz der Tatwaffe stützt, rechtsfehlerhaft. Ihr Ergebnis beruht zudem auf
einem Verfahrensfehler.
Die näheren Ausführungen des Urteils zur Wahlgegenüberstellung ergeben, daß der Zeuge Gr. den Angeklagten gerade nicht als Täter wiedererkannt hat. Dem Zeugen wurden insgesamt fünf Personen gegenübergestellt, die ihre Blousons über den Kopf gezogen hatten. Erst im zweiten Durchgang bezeichnete der Zeuge den Angeklagten neben einer anderen Person als möglichen Täter. Bei der dritten Gegenüberstellung, zu der die Vergleichspersonen und der Angeklagte ohne Kopfbedeckung erschienen waren, erklärte der Zeuge, der Angeklagte komme von Größe und
Statur her als Täter in Frage.
a. BZ4
Das Landgericht führt hierzu aus: ..... dieses Wiedererkennen "deutet bereits stark auf eine Täterschaft des
Angeklagten hin." Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Ergebnis der Wahlgegenüberstellung spricht weder für noch gegen die Täterschaft des Angeklagten. Es erlangt auch nicht dadurch "starke" Beweiskraft gegen den Angeklagten, daß der Zeuge einen Täter beschrieben hatte, dessen Körpergröße und Statur mit der Erscheinung des Angeklagten übereinstimmt. Dieser Tatsache kommt allerdings - unabhängig von der Wahlgegenüberstellung - eine gewisse eigenständige Beweisbedeutung zu, ebenso wie dem Umstand, daß der Angeklagte - wie die beschriebenen Täter - am Tattage Jeans, Turnschuhe und einen
Blouson trug.
Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber vor allem die Begründung des Landgerichts, die "starke Indizwirkung" der das "optische Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen Gr." zukomme, werde dadurch verstärkt, daß der Zeuge den Angeklagten bei einer Sprechprobe an
der Stimme wiedererkannt habe.
Die Verteidigung beanstandet hier zu Recht, daß eine solche Bewertung mit vom Gericht als wahr unterstellten
Beweisbehauptungen nicht zu vereinbaren ist.
Die Verteidigung hatte behauptet und unter Beweis gestellt, es sei unmöglich, eine Stimme, die man einoder zweimal, auch sogar häufiger für kurze Zeit gehört habe, in Abständen von Wochen hinreichend sicher zu identifizieren; das gelte auch für den Zeugen Gr. und die Stimme des Angeklagten. Die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Identifizierung liege generell und im konkreten Fall allenfalls bei 20 %. Der Identifizierungsversuch, der im vorliegenden Falle vorgenommen worden sei, werde
wissenschaftlichen Anforderungen nicht gerecht.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgetragenen Tatsachen würden so behandelt werden, als seien sie wahr. Mit einer solchen Wahrunterstellung ist es aber nicht zu vereinbaren, dem Ergebnis der Vergleichssprechprobe einen gegen den Angeklagten wirkenden Beweiswert zuzumessen, zumal der Angeklagte im Gegensatz zu den Vergleichspersonen mit
einem starken jugoslawischen Akzent sprach.
Allerdings kann die Tatsache, daß der Angeklagte ebenso wie der Täter mit einem starken ausländischen Akzent spricht, ein gewisses selbständiges Indiz für
seine Täterschaft sein.
Ebenfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht die Feststellung, der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz der bei der Tat verwendeten Waffe gewesen. Der waffenkundige Zeuge Gr. hatte die bei der Tat benutzte Waffe derart beschrieben, daß sie einer ihm
gezeigten Luftpistole mit auffallend langem und innen
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glatten Lauf ähnlich sei. Die beim Angeklagten sichergestellte Pistole hat jedoch einen wesentlich kürzeren Lauf, in dem ein Gewinde zur Anbringung eines Aufsatzes deutlich zu sehen ist. Das Landgericht hält diese Waffe dennoch für die Tatwaffe, denn es sei möglich, daß der Angeklagte sie vor der Tat mit einem ca. fünf cm langen aufschraubbaren Raketenbecher oder Schalldämpfer ver-
sehen habe.
Diese Ausführungen lassen zunächst besorgen, daß die Strafkammer den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht beachtet hat. Vor allem aber hat sie einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, welcher der Annahme entgegenstehen kann, bei der Tatwaffe habe es sich um die mit einem Aufsatz versehene Waffe des Angeklagten gehandelt:
Der Angeklagte wurde noch am Tattage gegen 15.20 Uhr von Polizeibeamten, die seine Wohnung observiert hatten, festgenommen. Er war noch im Besitz der Waffe, die beim Überfall verwendet worden sein soll, die aber offenbar nicht mit einem Aufsatz versehen war. Daß der Angeklagte einen solchen - inzwischen abgeschraubten - Aufsatz bei sich hatte, stellt das Landgericht nicht fest. War der Angeklagte bei seiner für ihn überraschenden Festnahme am Tattage aber nicht im Besitz dieses Aufsatzes (Schalldämpfer oder Raketenbecher) für seine Waffe, dann spricht das zunächst dafür, daß er einen solchen entgegen der Vermutung des Landgerichts gar nicht besessen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, warum er die bei der Tat ver-
wendete geladene Schußwaffe und seinen Beuteanteil zwar
noch mit sich geführt, den Aufsatz für die Waffe hingegen weggeworfen oder an eine andere Person weitergegeben haben sollte. Daß dieser Aufsatz bei dem als Mittäter verdächtigen und nach dem Angeklagten verhafteten Zeugen J. gefunden worden ist, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt.
Besaß der Angeklagte am Tattage keinen Aufsatz für seine Schußwaffe, dann war der Zeuge mit einer anderen Waffe bedroht worden, die bei der überraschenden Festnahme des Angeklagten nicht gefunden wurde. Dieser Umstand spricht dann nicht gegen den Angeklagten, sondern
entlastet ihn möglicherweise.
Zwar sprechen mehrere andere Umstände für die Täterschaft des Angeklagten. Auch seine vom Landgericht als unglaubwürdig erachteten Angaben über die angebliche Her-
kunft des bei ihm gefundenen Geldes können hier als
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Indiz dafür herangezogen werden, daß er das Geld unrechtmäßig erlangt hat. Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft aber zum großen Teil auf die oben genannten rechtsfehlerhaften Erwägungen gestützt hat,
kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer