Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 23.09.1986 – 5 StR 307/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Heinz vw u au: sep, geboren am EB 19:5 in LM (Landkreis vB: ,

wegen Diebstahls

AH

H

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 23. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 8 aus BB

als Verteidiger,

Justizangestellte «>»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Februar 1986 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

l. Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Angeklagte die Wegnahme einer Scheckkarte durch seinen Mittäter zunächst nicht bemerkt und von der anschließenden Benutzung dieser Karte erst nachträglich Kenntnis erlangt hat, ist vom Tatrichter nicht übersehen, sondern hervorgehoben worden (UA S. 5, 6).

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2. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, daß die mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB Einfluß auf die Bemessung der Einzelstrafen gehabt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel