Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 23.09.1986 – 5 StR 307/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[an 5 StR 307/86
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Heinz vw u au: sep, geboren am EB 19:5 in LM (Landkreis vB: ,
wegen Diebstahls
AH
H
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 8 aus BB
als Verteidiger,
Justizangestellte «>»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Februar 1986 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
l. Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Angeklagte die Wegnahme einer Scheckkarte durch seinen Mittäter zunächst nicht bemerkt und von der anschließenden Benutzung dieser Karte erst nachträglich Kenntnis erlangt hat, ist vom Tatrichter nicht übersehen, sondern hervorgehoben worden (UA S. 5, 6).
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2. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, daß die mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB Einfluß auf die Bemessung der Einzelstrafen gehabt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel