Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 09.09.1986 – 5 StR 306/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Lehrer Helmut TB zus >> or EB. geboren am EB 19:9 in vB.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus rg Rechtsanwalt Dr. :.: un

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Januar 1986 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten weaen unerlauhten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen

zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und hat die Finziehuna von Drogen und Drogenwerkzeugen angeordnet. Seine Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend machende Revision hat keinen

nr£folg.

1. Die auf 8 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Revisionsvorhringen ergibt nicht, daß der Zeuge SEEB i:e ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Angaben bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. März 1984 nach Anwendung einer verbotenen Beweismethode gemacht hat. Der Hinweis auf § 31 Betäubungsmittelgesetz war nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat daraufhin "seine Chance nutzen wollen und vermeiden

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wollen, daß ihm der Angeklagte nicht mit wahrheitsgemäßen Angaben zuvorkomme", Insoweit ist seine Aussagebereitschaft nicht in unzulässiqer Weise herbeigeführt worden. Die ihm übermittelte Erklärung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft Lüneburg, er würde wegen von ihm bei dieser Vernehmung etwa offenbarter weiterer Betäubungsmittelgeschäfte strafrechtlich nicht verfolgt, war kein Versprechen eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteils, sondern war durch 8 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO gedeckt. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Lünebura ist entsprechend seiner Zusicherung verfahren. Daß er bedacht habe, hieran werde sich die zur Verfolgung ebenfalls zuständige Staatsanwaltschaft Hannover möglicherweise nicht halten, behauptet die Revision nicht.

2. Die fiberprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbe-

schwerde hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Tintscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel