Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 03.09.1986 – 2 StR 329/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 329/86 BESCHLUSS
Taf 2., (Co
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Robert D CE aus
F OEEEER- T GEEEE, geboren am EEE 1955 in
BEER, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Februar 1986 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen
und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Folgeentscheidungen betrifft.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Sein Wegfall führt zur Aufhebung der Sicherungs-
verwahrung.
Der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war mit der 21 Jahre alten Zeugin K. T., die als "Anhalterin" zu ihm in den Pkw gestiegen war, gegen ihren Willen in einen Wald gefahren. Dort versuchte er die sich wehrende Frau zu küssen, an die Brust und zwischen die Oberschenkel zu fassen. Er "herrschte die Zeugin mehrfach an, sie solle sich nicht so haben, sie wisse ohnehin, was jetzt passieren würde." Als die Frau ihm weinend sagte, sie habe Angst und er solle ihr nichts tun, erwiderte er, wenn sie tue, was er verlange, werde ihr schon nichts geschehen. Er drohte ihr andererseits, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme, könne sie etwas erleben. Als die Frau zu fliehen versuchte,
an 30
lief er ihr nach, holte sie ein, gab ihr eine kräftige Ohrfeige und drohte ihr mit den Worten, sie solle so
etwas nicht noch einmal versuchen, er wisse nicht, was
er dann tun werde. Anschließend führte er mit der Zeugin, die sich auf den Beifahrersitz legen mußte, den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Dabei benutzte er auf Bitten der Frau ein Kondom. Vorher hatte er mehrfach ihre Brüste und ihr Geschlechtsteil betastet und einen Finger in die Scheide eingeführt. Äußerungen der Zeugin, es tue ihr weh, beachtete er nicht. Nach der Tat fuhr er die Frau auf ihre Bitte hin zum Bahnhof.
Bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat führt das Landgericht u.a. aus:
"Das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Tatausführung offenbart eine niederträchtige Gesinnung gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung seines Opfers, wie sie in diesem Ausmaß ihresgleichen sucht."
Eine solche Bewertung wird dem Tatgeschehen nicht gerecht.
Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer damit die Tat des Angeklagten hinsichtlich der in ihr zum Ausdruck gekommenen verbrecherischen Energie und Gesinnung in die höchste Kategorie der am schwersten wiegenden Fälle eingeordnet und diese Bewertung zur Grundlage der Strafzumessung gemacht hat.
Das ist fehlerhaft. Die Tat selbst unterscheidet sich nicht in so einem Maße von den erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden und den Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Durchschnittsfällen, daß die Bewertung des Landgerichts gerechtfertigt wäre.
Auch wenn dem Angeklagten einschlägige Vortaten besonders anzulasten sind, so ist nicht auszuschließen, daß sich der genannte Wertungsfehler auf die Höhe der hier verhängten Einzelstrafe von 7 Jahren ausgewirkt hat.
Auch die anderen Einzelstrafen können davon beeinflußt worden sein.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß der Angeklagte im Falle der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin E.B. sein Vorhaben aufgegeben hat, als die Frau sich ihm stark widersetzte
und aus dem Wagen flüchtete. Das Landgericht hat hier zwar versuchte Vergewaltigung rechtsfehlerfrei begründet. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung konnte aber nur deshalb verneint werden, weil der Angeklagte nach dem Widerstand der Frau nur mit einem stärkeren Maß an Gewalt sein Ziel erreicht hätte, das seinen Vorstellungen nicht mehr entsprach.
Dieses Verhalten des Angeklagten spricht jedenfalls gegen die Wertung, der Angeklagte habe in besonders starkem Maße die sexuelle Selbstbestimmung seiner Opfer mißachtet.
Vors. Richter am BGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Müller Müller Theune
Niemöller Gollwitzer