Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.09.1986 – 5 StR 279/86

5. Strafsenat

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5 StR _ 279/86

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Stephan GEB aus o

’ geboren am «az 1958 in SB,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

7463

rn | 03

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1986 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «ED aus HD

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

en 63

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten cn gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 1985 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen -

Gründe§

Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die umfassende Überprüfung des Schuldspruchs wie des Strafausspruchs hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel