Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 26.08.1986 – 5 StR 308/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

27

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

für den Angeklagten BB Rechtsanwalt ca

für den Angeklagten BEP Rechtsanwalt BD

aus BEER,

für den Angeklagten Pgggii> Rechtsanvalt aus BD

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 -

37

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. März 1986, soweit es die Angeklagten 5, Bi und PO betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten

des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt schon deswegen durch, weil bei keinem der Angeklagten der angenommene

Gesamtvorsatz in den Urteilsgründen ausgewiesen ist.

Hierzu heißt es jeweils nur, daß der Angeklagte von vornherein vorhatte, "entsprechend tätig zu werden" (UA S. 26), oder "sich durch Diebstähle - welcher Art auch immer - Geldmittel zu verschaffen" (UA S. 27) oder "Straftaten

der geschilderten Art zu begehen" (UA S. 27).

Das reicht nicht aus.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel