Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 26.08.1986 – 5 StR 308/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für den Angeklagten BB Rechtsanwalt ca
für den Angeklagten BEP Rechtsanwalt BD
aus BEER,
für den Angeklagten Pgggii> Rechtsanvalt aus BD
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. März 1986, soweit es die Angeklagten 5, Bi und PO betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt schon deswegen durch, weil bei keinem der Angeklagten der angenommene
Gesamtvorsatz in den Urteilsgründen ausgewiesen ist.
Hierzu heißt es jeweils nur, daß der Angeklagte von vornherein vorhatte, "entsprechend tätig zu werden" (UA S. 26), oder "sich durch Diebstähle - welcher Art auch immer - Geldmittel zu verschaffen" (UA S. 27) oder "Straftaten
der geschilderten Art zu begehen" (UA S. 27).
Das reicht nicht aus.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel