Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 26.08.1986 – 5 StR 281/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Wolfgang "Em u: vo geboren an 1950 in vi.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

OR

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «IE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Nicolas 8 aus Bu

als Verteidiger,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom

12. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der

Revision zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufgedeckt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel