Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 26.08.1986 – 5 StR 281/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Wolfgang "Em u: vo geboren an 1950 in vi.
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
OR
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «IE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Nicolas 8 aus Bu
als Verteidiger,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom
12. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der
Revision zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten aufgedeckt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel