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BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 4 StR 299/86

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 299/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jonny Lothar H mE aus CO , Seboren am GB. EB 1943 in come (GE ) ,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im Ausspruch über die Gesanmt-

strafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der an sich ebenfalls fehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht indessen die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB angewandt. Der Wegfall dieser Strafzumessungsvorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes ist gemäß 8 2 Abs. 3 StGB, 8 354 a StPO auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Er nötigt zur

Aufhebung der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten

Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten, da die Höhe dieser Strafe durch die Anwendung des § 48 StGB beeinflußt sein kann. Für die wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten kann das ausgeschlossen werden. Dieser Strafausspruch

bleibt daher ebenso aufrechterhalten wie die fehlerfreie

und von der Gesetzesänderung nicht betroffene Anordnung

der Führungsaufsicht. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach

sich.

Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner