Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 12.08.1986 – 5 StR 416/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 416/86 j sy
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kellner Hans-Jürgen C me aus ei 7 dort geboren am «EEE 1947,
zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter Detlef NR ii zus ca, dort geboren am ie 1962,
zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten CB unc RED ira das Urteil der Großen Strafkammer
des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 21. Mai 1986 nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht. Beide Angeklagten faßten den Entschluß, dem Opfer sein Bargeld "unter Ausnutzung der fortwirkenden Gewalteinwirkung wegzunehmen" erst, nachdem der Angeklagte > das Opfer in der Küche - schließlich auch mit stillschweigender Billigung des Angeklagten Re ) - zusammengeschlagen hatte und dieses "zumindest stark benommen, vielleicht sogar bewußtlos" dort liegen geblieben war (UA S. 7/8). Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung nicht mehr andauert, kommt
eine Bestrafung wegen Raubes kaum in Betracht, wenn die
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zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und es dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden. Diese Situation muß der Täter erkennen und bewußt zum Zweck der Wegnahme ausnutzen (BGH NStZ 1982, 380 = b. Holtz MDR 1982, 810). Das setzt voraus, daß das Opfer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch bei Bewußtsein war und die Angeklagten dies erkannt
hatten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-
walts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel
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BUNDESGERICHTSHOF 1000 Berlin 19, den 21. August 1986
5. (Berliner) Strafsenat Wuziebenstraße 4-5 Fermut 3202-1 Geschäftsstelle Durchwenl 3202-
- 5 StR 416/86 -
Betrifft: Strafsache gegen
l. den Kellner Hans-Jürgen aus C@p, dort geboren am 1947,
zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter Detlef R aus C@P, dort geboren am 1962, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes.
Berichtigung
eines Schreibversehens in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 12. August 1986 - 5 StR 416/86 -:
Die Gründe des Beschlusses vom 12. August 1986 werden auf Seite 2, letzte Zeile von unten, dahin berichtigt, daß an die Stelle des Wortes "kaum" das Wort "dann" tritt.
Der Teilsatz (Seite 2, letzte Zeile von unten) lautet richtig: "... wegen Raubes dann in Betracht, wenn ..."
Wielop Oberamtsrat