Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 07.08.1986 – 4 StR 352/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 352/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen Wolfgang Peter W En Aaus Do, dort
geboren am. GEEEEMED 1949, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wi
XD
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke,
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin me aus EEE
als Verteidigerin,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 1986 mit den
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von der Verteidigung erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht
an.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte seinen Vater in der Nacht vom 27. auf den 28. März 1985 - zwischen 23.45 Uhr und 0.45 Uhr - im Küchenbereich der Wohnung, die er zusammen mit seinem Vater bewohnte, vorsätzlich getötet hat.
Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte am 28. März 1985 gegen 7.30 Uhr einen Bekannten auf, erzählte diesem, er habe am Abend zuvor Streit mit seinem Vater gehabt und ihm ein paar "geplästert". Er verneinte die Frage, ob der Vater tot sei, gab dem Bekannten aber die Wohnungsschlüssel und bat ihn, nach dem Vater zu schauen. Dieser fand den durch erhebliche Gewalteinwirkung Getöteten im Badezimmer der Wohnung.
Der Angeklagte räumt lediglich ein, seinen Vater am Abend des 27. März 1985 geohrfeigt zu haben. Getötet habe er ihn aber nicht. Er habe sich gegen 23.30 Uhr ins Bett gelegt. Dort habe er Rufe seines Vaters - "Wolfgang, Wolfgang" - gehört, sei aber liegen geblieben. Als Täterin komme eine Bekannte seines Vaters, Frau Stile, in Frage, die einen Wohnungsschlüssel und "immer genug andere Kerle" gehabt habe. Der Wohnungsschlüssel habe am
nächsten Morgen im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen (UA S. 10).
Das Landgericht hat dazu festgestellt, daß Frau Ste im Besitz eines Wohnungsschlüssels war und gegen 23 Uhr, also kurz vor der Tatzeit, zur Wohnung des Angeklagten gefahren ist. Es hat aber als "gänzlich unwahrscheinlich" ausgeschlossen, daß sie "oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind, dort den Vater tödlich verletzt und etwa vorhandenes Geld gestohlen haben" (UA S. 12). Dabei hat es sich aber nicht mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, der am Tatabend im Besitz von Frau Ste befindliche Wohnungsschlüssel (oder ein anderer?) habe am Morgen nach der Tat im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen.
Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob der Schlüssel tatsächlich in der Tatnacht in die Wohnung des Angeklagten gelangt ist; darin läge, wenn es so wäre, ein Indiz, das den Angeklagten entlasten könnte. Es liegt zwar nahe, daß der Tatrichter dies auf Grund der Aussage von Frau Ste ausgeschlossen hat. Ausgeführt hat er es aber nicht. Er hat vielmehr lediglich den Teil der Angaben von Frau SC mitgeteilt, deren Richtigkeit sich in der Hauptverhandlung durch andere Beweismittel nicht habe belegen lassen, nämlich, daß sie mit einem Taxi zur Wohnung des Angeklagten gefahren sei und dort geschellt habe (UA S. 12, 13). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht weder erörtert, aus welchen Gründen Frau StB gegen Mitternacht zur Wohnung des Angeklagten gefahren ist, noch hat es sich mit dem naheliegenden Argument auseinandergesetzt, daß sie nicht zu schellen brauchte, sondern die Wohnung mit dem Schlüssel hätte öffnen können, wenn sie diese
schon aufsuchte, wohl um die Schlüssel zurückzubringen.
Bei dieser Sachlage reicht der Hinweis der Strafkammer, "für eine Tötung des Vaters des Angeklagten durch Frau St" fehle es "an jedem Motiv" nicht aus, um den Einwand des Angeklagten zu entkräften. Denn für die Feststellung, die es ausschließt, daß Frau "Ste oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind", fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Schlüssel, der am Abend vor der Tat im Besitz von Frau StB gewesen sein soll, am Morgen nach
der Tat in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist.
Für den Senat nicht nachvollziehbar ist auch die zusammenfassende Wertung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagt in der Hauptverhandlung sei als eine dem Ermittlungsergebnis nachträglich angepaßte unglaubhafte Verteidigung anzusehen, "soweit sie zu seiner polizeilichen Vernehmung im Widerspruch" stehe (UA S. 13). Da die Strafkammer die Angaben des Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mitgeteilt hat, sieht sich das Revisionsgericht auch insoweit nicht in der Lage, die Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Darin liegt ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der zu Aufhebung des Urteils führt.
Salger Hürxthal Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner