Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 07.08.1986 – 4 StR 336/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 336/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rolf Sch En aus NEE, Jeboren am W. GEB 1955 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
AG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. AED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED zus EEEEEEED
als Verteidiger,
Justizsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 1986 im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts ZU-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen
und seinen Führerschein eingezogen.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verneinung eines minder schweren Falles (8 250 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven
Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117). Diesen An-
forderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Die Strafkammer hat zwar in den Urteilsgründen eine Gesamtbetrachtung angestellt und dazu eine Reihe von Umständen angeführt, die ihrer Meinung nach für und gegen den Angeklagten sprechen. Die Wertung dieser Umstände als Akt der Strafzumessung war auch ihre Sache; ihre Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83). Solche sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 18. Juni 1986 zutreffend dargelegt hat, insoweit nicht erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch bei ihrer Gesamtbetrachtung drei wesentliche, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sie ihm bei der auf die Ablehnung eines minder schweren Falles folgende Strafzumessung im engeren Sinne (zum Teil jedenfalls) zugute gehalten hat, nicht erwähnt, nämlich die Unbestraftheit des zur Tatzeit fast 30 Jahre alten Angeklagten, sein rückhaltloses Geständnis sowie die Tatsache, daß er die Tat "offenbar auch aufrichtig bereut" (UA 16). Nun heißt es allerdings zum Schluß ihrer Gesamtbetrachtung, daß
sie ihre Entscheidung "unter Abwägung aller dieser Um-
stände sowie aller sonstigen Milderungsgründe" (UA 15) getroffen habe. Ob sie damit aber gerade die von ihr hier in diesem Zusammenhang nicht erwähnten wesentlichen Umstände gemeint hat und welches Gewicht sie ihnen im Rahmen der Gesamtbetrachtung beimißt, läßt sich den Urteilsgründen indessen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Ablehnung eines minder schweren Falles auf rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache inso-
weit zwingt.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechts-
mittels beantragt.
Salger Hürxthal Laufhütte Goydke Meyer-Goßner