Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 05.08.1986 – 1 StR 321/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF ww Z
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Jürgen W gm aus v GE EB, seboren am «ns 1964 in OD.
wegen Geiselnahme u.a.
AR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1986, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth,
Dr. Foth,
Dr. Granderath,
Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
II.
wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 6. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Geiselnahme zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Revision, daß der Angeklagte nicht zusätzlich eines versuchten Tötungsdelikts und der versuchten Nötigung für schuldig befunden wurde; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte den Grenzpolizeibeanten Ha nit gegen dessen Nacken gedrückter Pistole (einer Beretta Kaliber 9 mm) dazu gezwungen, das Zollamtsgebäude zu verlassen und mit ihm zu dem Personenkraftwagen zu gehen, mit dem der Angeklagte als Beifahrer (mit Frank xD als Fahrer) gekommen war. Als der Beamte bemerkte, daß der Angeklagte die Waffe nicht mehr unmittelbar auf ihn richtete, versuchte er, sie ihm zu entreißen. Das gelang ihm nicht; es lösten sich - unbeabsichtigt - zwei Schüsse, die keinen Schaden anrichteten. Sogleich suchte der Beamte vor dem Wagen Deckung, indem er sich quer vor dessen Vorderfront zu Boden warf. Der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, setzte sich daraufhin auf den Beifahrersitz, richtete die Pistole gegen den Fahrer rg und forderte ihn auf, loszufahren. "Ihm war es in diesem Augenblick egal, was aus dem vor dem Fahrzeug liegenden Grenzpolizeibeamten geworden wäre, falls ihn das Auto beim Losfahren überrollt hätte" (UA S. 10). KB startete zwar den Motor, fuhr aber wegen des Beamten nicht los. Als der Angeklagte den Fahrer KB ein zweites Mal aufforderte, abzufahren, wies I 5) ihn darauf hin, daß ja der Beamte noch vor dem Fahrzeug liege. xD fuhr erst los, nachdem der Beamte auf die Fahrerseite des Wagens gekrochen war. Der Angeklagte hatte seine
Waffe die ganze Zeit über auf rg gerichtet, die zweifache Weigerung xD aber "nicht mit weiteren Drohungen oder mit einer sonstigen Steigerung des Druckmittels" beantwortet (UA S,
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht wegen versuchter Tötung. Es hatte schon "gewichtige Zweifel daran, ob der Angeklagte überhaupt durch die mit der Bedrohung mit der Waffe verbundene Aufforderung an KB: 1loszufahren, diesen dazu bestimmen wollte, den ersichtlich vor dem Fahrzeug liegenden Zeugen HB zu überrollen". Jedenfalls aber - so das Landgericht weiter - "war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er erkannte, KB werde durch die eingesetzten Druckmittel nicht zu einer solchen Handlungsweise bestimmt, und daß er deshalb von einer Verschärfung der Pression auf ihn abließ, noch bevor er die Vorstellung hatte, alles Nötige zur Ingangsetzung einer Tötungshandlung ... getan zu haben" (UA S. 22). Das aber sei -— so das Landgericht - Vorbereitung, (noch) nicht Versuch, weil der Angeklagte als unmittelbarer Täter den Tatmittler x) noch nicht - wie die Entscheidungen BGHSt 4, 270 und 30, 363 dies verlangten - aus seinem Einwirkungsbereich entlassen, das Tatgeschehen also noch nicht aus der Hand gegeben gehabt habe.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
Unklar bleibt schon, auf welche Tatsachen sich die Zweifel des Landgerichts gründen, ob der Angeklagte den Fahrer Kg» überhaupt veranlassen wollte, loszufahren und hierbei den vor dem Fahrzeug liegenden Beamten zu überrollen. Mit den im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wiedergegebenen Feststellungen (UA S. 10) sind solche Zweifel kaum zu vereinbaren, jedenfalls nicht ohne
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nähere Erörterung. Andererseits beschäftigen sich die unter III
6 b der Urteilsgründe im ersten Absatz (UA S. 21/22) angestellten und im zweiten Absatz ("daher") in Bezug genommenen Erwägungen nicht mit der ersten Aufforderung des Angeklagten, sondern mit der Situation, die sich ergab, als diese erste Aufforderung
fruchtlos geblieben war.
Verfolgte der Angeklagte jedoch - was das Landgericht offen läßt - mit seiner ersten Aufforderung das Ziel, KB zum sofortigen Losfahren zu veranlassen, so hatte er mit Drohung und Aufforderung das Tatgeschehen aus der Hand gegeben und die Schwelle zum Versuch überschritten; es lag jetzt allein bei KB. der Aufforderung zu entsprechen und loszufahren. Daß der Angeklagte zu dieser Zeit geglaubt hätte, sein Handeln genüge noch nicht, rg zum Losfahren zu veranlassen, ist nicht
ersichtlich.
Das Landgericht mißdeutet die Entscheidungen BGHSt 4, 270 und 30, 363. Wenn dort davon gesprochen wird, beim mittelbaren Täter liege Versuch vor, wenn er den Tatmittler "aus seinem Einwirkungsbereich in der Vorstellung entläßt, daß er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde" (BGHSt 30, 365), so sollen damit Fälle wie der vorliegende - in denen der Tat- :mittler die ihm angesonnene Handlung sogleich, auf bloße Aufforderung und in Anwesenheit des mittelbaren Täters, erbringen soll - nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, ob der mittelbare Täter die nach seiner Vorstellung erforderliche Ein-
wirkung abgeschlossen hat (BGH aaO).
Das Verhalten des Angeklagten zu der Zeit, als Kg der ersten Aufforderung nicht nachgekommen war, kann die rechtliche
Würdigung seines früheren Tuns nicht beeinflussen. Jetzt, da de Versuch ohne Erfolg geblieben war, blieb allenfalls die Möglich. keit strafbefreienden Rücktritts. Die Situation des Angeklagten ähnelte insofern der eines (unmittelbaren) Täters, welcher - etı - den Abzug seiner Waffe zwar betätigt, infolge Funktionsstörun eine Schußabgabe aber nicht bewirkt hat. In vergleichbarer Weis: hatte der Angeklagte sein "Werkzeug" König zum Handeln veranlassen wollen, doch hatte KB die erwartete und beabsichtigte Tätigkeit nicht ausgeführt.
Damit, ob in solchen Fällen unbeendeter, beendeter oder fehlgeschlagener Versuch vorliegt und wie es sich mit den sonstigen Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts verhält, haben sich Rechtsprechung und Schrifttum schon eingeher beschäftigt (vgl. BGHSt 31, 170 m.w.Nachw.; BGHSt 34, 53; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. $S 24 Rdn. 4). Der Senat sieht keinen Anlaß, sich hiermit näher zu befassen; wegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung. In dere Rahmen wird das Gericht zu beachten haben, daß die versuchte Nötigung zum Nachteil des Fahrers ] nicht durch das strafbar Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des Beamten Hu» aufgezehrt werden kann, und daß, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, zwischen den Vergehen gegen das Waffengesetz und den sonstigen Straftaten nach ständiger Rechtsprechung jeweils Tateinheit besteht (vgl. BGHSt 31, 29, 30).
Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, weil zusätzliche Feststellungen (etwa zu den Empfindungen des Zeugen Ko) über die Ernstlichkeit der Bedrohung) angebracht erscheinen und nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die durchzuführende
Beweisaufnahme Widersprüche zu den bisher getroffenen Fest-
AL
stellungen ergeben könnte. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die bestehenden Konkurrenzverhältnisse ist auch die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ohne
rechtliche Wirkung.
Schauenburg Krauth Foth
Granderath Schimansky