Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 29.07.1986 – 1 StR 379/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MH BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 379/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1986 gemäß 8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. März 1986 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur
Bewährung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält mit der gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu Gute, er sei mit der realitätsfremden Vorstellung in den Westen gekommen, sich hier ohne weiteres
als Unternehmer selbständig machen zu können. Durch das Zu-
sammenbrechen seiner Illusionen sei er immer mehr in die Isolation geraten, aus der heraus er sich an niemanden wenden konnte, der ihm - auch in seiner wirtschaftlichen Notlage - hätte helfen können (UA S. 6, 7). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, das den - allerdings
nicht vorbestraften - Angeklagten für haltlos und labil hält und deshalb eine günstige Sozialprognose verneint, sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht Auflagen und Weisungen - insbesondere die Bestellung eines Bewährungshelfers - geeignet gewesen wären, dem Angeklagten bei der Eingliederung zu helfen und so seine Entwicklung günstig zu beeinflussen. Dieser Mangel zwingt, das Urteil
insoweit aufzuheben.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli
1986 wird verwiesen.
Schauenburg Maul Foth
Zschockelt Schimansky