Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.07.1986 – 1 StR 605/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 605/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Richard TER zus H@, geboren am EB 36: in GB (CHana),
wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 8 349 Abs, 4 StPO am o8. Oktober 1986 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkanmer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Ein Eingehen auf die Sachbeschwerde erübrigt sich, da die Rüge der Verletzung des § 244, Abs. 3 Satz 2 StPO durchgreift.
Der vom Landgericht wegen versuchten Totschlags ZU einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen. Für den Fall, daß das Gericht seiner Einlassung nicht folgen sollte, hatte sein Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Zeugen ou dazu beantragt, "daß er Zeuge des von dem Verletzten .:o ausgehenden Angriffs auf den Angeklagten war". Das Landgericht hat diesen Antrag im Urteil (ua S, 9) wie folgt beschieden:
"Der Hilfsbeweisamtrag mußte abgelehnt werden. Der ghanaische Staatsangehörige Ben Yaw O
ist unbekannten Aufenthalts. Das Beweismitte ist daher unerreichbar."
Diese Begründung reicht nicht aus.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73; BGH NStZ 1934, 375, 376; 1985, 375 m.w.N.; weitere Nachweise bei Herdegen NStZ 1984, 337, 338 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24, Aufl. Rdn. 275 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob an die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages wegen Unerreichbarkeit in den Urteilsgründen geringere Anforderungen zu stellen sind, weil in diesen Fällen die Notwendigkeit entfällt, dem Angeklagten Gelegenheit zu zweckentsprechender Reaktion auf die Ablehnung zu geben. Jedenfalls erlaubt die hier vom Landgericht gegebene Begründung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts dem Senat nicht die Prüfung, ob die Ablehnung auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.
Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 1986 hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich bekanntgegeben, der Zeuge OD sei nach telefonischer Mitteilung der Heimleitung des von dem Zeugen und anderen Asylsuchenden bewohnten Hauses "seit drei Wochen unbekannten Aufenthalts". Diese Mitteilung reichte aber nicht aus, von der Unerreichbarkeit des Zeugen auszugehen. Der Zeuge war nach den Urteilsfeststellungen neben dem Tatopfer, auf dessen Bekundungen sich das Schwurgericht im wesentlichen stützt, der einzige Augenzeuge, der den Verlauf des Streits beobachtet hatte.
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Seine Aussage war geeignet, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers im Kernbereich zu erschüttern und die ihr entgegenstehende Einlassung des Angeklagten zu stützen. Unter diesen Umständen hätte das Tatgericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Erkenntnisauellen ausschöpfen missen, um den Aufenthaltsort des Zeugen festzustellen. Zu diesem Zweck hätte eine Befragung der Mitbewohner des Heimes sowie etwaiger zu ermittelnder Verwandter oder Bekannter und eine Rickfrage bei der Polizei sowie der Sozial- und der Ausländerbehörde nahegelegen. Daß das geschehen wäre, kann angesichts der unzureichenden Begrün-Cung der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages nicht unterstellt werden. Es läßt sich demgemäß auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf fehlerhafter Ablehnung der Beweiserhebung beruht.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Schimansky