Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.07.1986 – 3 StR 120/86

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 str 12076 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führers am 16. Juli 1986 einstimmig beschlössen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2, April

1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO),

Jedoch werden die Strafaussprüche dahin abgeändert, daß die Angeklagten jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt werden (SS 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung von Art. 1Nr. 4 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 - BGBl I S. 393).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

Schmidt. Ruß Zschockelt Kutzer Detter