Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 15.07.1986 – 5 StR 86/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_86/86

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kellner Ansgar Detlev Horst B «u

aus __7 dort geboren am ERBE 1957,

wegen schwerer Körperverletzung

52

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt DI] aus Dun

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 1985 im Schuldspruch gegen den Angeklagten O4 |] dahingehend geändert, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig

ist. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: 88 224, 240, 52 StGB.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Allerdings beanstandet sie mit Recht, daß der Angeklagte nicht außer wegen (schwerer) Körperverletzung auch wegen Nötigung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen nicht nur durch Hiebe und Tritte mißhandelt, sondern ihn überdies an den Haaren in einen Häuserflur gezogen,

um ihn zu berauben. Von dem versuchten Raub ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten. Dann blicb aber die vollendete Nötigung bestehen, die darin lag, daß der Angeklagte den Zeugen durch körperverletzende Gewalt - Zerren an den Haaren - gezwungen hat, eine Ortsveränderung zu

dulden, die dem Raubplan diente.

SL

Dagegen kann der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, der Angeklagte habe zwei Körperverletzungen begangen. Die anfängliche Mißhandlung durch Schläge und Tritte ging räumlich und zeitlich in die Nißhandlung durch das Wegzerren an

den Haaren über, in dem zugleich die Nötigungshandlung lag. Bei so engem und unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, wie ihn die Urteilsgründe ausweisen, besteht natürliche Handlungseinheit. Das brauchte die Strafkammer bei den eindeutigen Feststellungen nicht auszuführen. Soweit sie sagt, der Angeklagte habe erst nach den Schlägen und Tritten den Entschluß gefaßt, "unter Einsatz weiterer Schläge" (UA S. 9 i.V. mit UA S. 4) dem Zeugen Geld wegzunehmen, bezog sich dieser Entschluß nicht auf neue, gesonderte Körperverletzungshandlungen. Neu

an diesem Entschluß war nur der Wegnahmevorsatz, der zum weiterbestcehenden Körperverletzungsvorsatz hinzutrat.

Das Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht nur wegen einer Handlung verurteilt. Es hat lediglich übersehen, daß der Rücktritt vom Raub nicht die in ihm enthaltene vollendete Nötigung umfaßte. Da die Feststellungen insoweit eindeutig sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. 5 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.

Der Angeklagte, wegen versuchten Raubes angeklagt, hätte sich gegen den minderen Vorwurf der Nötigung nicht anders

verteidigen können.

Auf die Strafe kann die Schuldspruchänderung keinen Einfluß haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, hat einen minder schweren Fall trotz der hochgradigen Alkoholisierung des Angeklagten von fast drei Promille verneint und nahezu

074Permalink zu Rn. 074recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/5-str-86-86#rd_7

ausschließlich auf das "brutale Vorgehen gegenüber dem Zeugen" abgestellt. Daß daneben der kurzfristigen Willensbeugung des Zeugen irgend eine straferhöhende Bedeutung zukommen könnte, läßt sich nach den Urteilsgründen aus-

schließen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung

beantragt.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Niepel