Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 08.07.1986 – 5 StR 234/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

De rer 7 dort geboren am 1566,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

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er ug

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus zn

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 -

4

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom

19. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.‘ Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß auch die Strafzumessungsgründe keine rechtlichen Mängel aufweisen. Insbesondere ist die Erwägung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jugendstrafe von zehn Jahren erforderlich sei, "um über die erzieherisch notwendige Einwirkung hinaus dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Grundsatz der tatvergeltenden Sühne und Abschreckung zu genügen" (UA S. 20). Damit hat der Tatrichter ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen,

“ daß die empfindliche Strafe erforderlich war, um angesichts der brutalen, drei Mordmerkmale verwirklichenden Tat gegenüber seiner achtzigjährigen Großtante, die ihm bis zu dem Tattag stets "Zuwendung und Vertrauen entgegengebracht" hatte, auf den Angeklagten selbst abschreckend einzuwirken und ihm deutlich zu machen, daß eine solche

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Tat einer gerechten Sühne bedarf. Die Schwere der Schuld kann neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel