Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 02.07.1986 – 2 StR 235/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 235/86 URTEIL
2m 8%
in der Strafsache
gegen
1. den Polizeiobermeister Franz-Jocchen H EB zus AU, geboren am EEE 1955 ir ÜWn- 7 Oi,
2. den Polizeiobermeister Ulrich B EEE aus 1, geboren am EEE 1956 in sum,
3. den Polizeiobermeister Ralf D EB aus 11, geboren am EB 1957 in Do.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an denen teilgenommen gehaben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung,
Staatsanwalt WEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaf
1. Rechtsanwalt suuiiiiiiiiiiun
als Verteidiger des Angeklagten HE,
2. Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten DEE - beide in der Verhandlung vom 2. Juli 1986 =,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsste
für Recht erkannt:
II.
III.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten DW wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Auf die Revision des Angeklagten HB wird das genannte Urteil mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist (Fall zum Nachteil De-
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten DB und HE, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten HER und die Revision des Angeklagten BEP werden verworfen.
Der Angeklagte BE Hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Hl wegen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie die Angeklagten BGB und DER wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von sechs bzw. neun Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte DEM beanstandet außerdem das
Verfahren.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die gesondert verfolgten NR und VE Hatten in ACEE-HoW die an der Einmündung der WEWB-von-Sig Straße in die EB Straße befindliche Bankfiliale überfallen und von den Bankangestellten Geld erpreßt. Nach der Ankunft von Polizeifahrzeugen, in denen sich unter anderem die Angeklagten befanden, hatten sie die Bankangestellten Def und MS als Geiseln genommen, Motorradmasken angezogen und unter Vorhalt von Revolvern die Geiseln gezwungen, mit erhobenen Händen mit ihnen zu dem vor dem Bankeingang stehenden, als Fluchtfahrzeug ausersehenen Pkw der Marke R 4 DelBzu sehen und
einzusteigen. Dei mußte das Steuer übernehmen, N nahm hinter ihm, VOM auf dem Beifahrersitz und Mil hinten rechts Platz.
Der Angeklagte DE hatte den Streifenwagen, mit dem er (als Fahrer) und der Angeklagte HE gekommen waren, an der Ecke EEE Straße /W@-von-SiiB Straße, schräg gegenüber dem Bankeingang etwa 30 m davon entfernt, abgestellt; DER stand daneben (UA Bl. 12, 24, 25). Wenige Meter von ihm entfernt, stand ein von ihm angehaltener Lastkraftwagen, dessen Fahrer, ZU, er aufgefordert hatte, im Führerhaus zu bleiben. DW segenüber auf dem an der Seite des Bankgebäudes entlang führenden Gehweg der JE Straße lagen etwa 12 m entfernt der Angeklagte HER in einem Blumenbeet und etwa 18 m entfernt der Angeklagte BMW, jeder mit seiner Maschinenpistole im Anschlag; sie konnten den Bereich vor dem Bankeingang nicht einsehen. DEE bemerkte dies. Er hatte auch sehen können, wie die vier Personen aus dem Bankgebäude herauskamen und in den Pkw einstiegen. Ihm war bewußt, "daß neben den Bankräubern auch Geiseln in demR 4 saßen". Über das im Streifenwagen eingebaute Funkgerät gab er an die Einsatzstelle - und nur für diese, nicht für die Kollegen am Tatort hörbar (UA Bl. 8, 37) - die Meldung durch: "Die Täter verlassen die Bank", und kurz danach: "besteigen einen blauen R 4, wir können noch nichts erkennen." Einen Zuruf an die Kollegen HB und GE mit dem Hinweis, daß sich in dem Fluchtfahrzeug auch Geiseln befänden, unterließ er (UA Bl. 11 bis 14,
24 f).
Noch im Bankgebäude hatte Vi mit dem Knauf seines Revolvers ein rückwärtiges Fenster einzuschlagen versucht, was von Außenstehenden - unter anderem von I) und Jo |) - als Schuß gedeutet worden war. Als die vier Personen zum Pkw gingen, gab der Polizeibeamte Bac einen Schuß auf VER ab, verfehlte diesen jedoch. Etwa zu dem Zeitpunkt, als sich der Pkw in Bewegung setzte, lief DER von seinem Streifenwagen weg vorne um den danebenstehenden Lastkraftwagen herum, um dort Deckung zu suchen. Während der Pkw auf der W-von-Sı5 Straße langsam in Richtung JM Straße anfuhr, sah VOM in einer Garageneinfahrt auf seiner Seite den Polizeibeamten RW stehen, "und gab aus dem geöffneten Beifahrerfenster einen gezielten Warnschuß ab, der dessen Kopf knapp verfehlte" (UA Bl. 14). Auch diese Schüsse hatten Hu und BGB senört (UA B1. 30).
HEEEEEE Hatte die Geräusche des anfahrenden Pkw vernommen und bemerkt, daß RW, Jessen Rückzug auf das gegenüber der Bank gelegene "Gebäude" er gesehen hatte, beschossen wurde; da RM plötzlich aus seinem Blickfeld verschwunden war, "wähnte (er) ihn in höchster Lebensgefahr oder bereits getroffen" (UA Bl. 14, 22, 28). Er vermutete in dem Fahrzeug ausschließlich Bankräuber, die rücksichtslos den Fluchtweg freischießen würden und deshalb "für RER und weitere am Einsatz beteiligte Polizeibeamte eine lebensbedrohliche Gefahr darstellten" (UA Bl. 14, 21, 28). Als der Pkw die Ecke des Bankgebäudes passierte und in das Blickfeld HEN geriet, gab er mit bedingtem Tötungsvorsatz aus der Maschinenpistole - innerhalb 2,4 Sekunden, mit einer Pause von nicht ganz einer Sekunde -
19 Schüsse auf den Wagen ab.
Während des Dauerfevers HD war Rauch aus dessen Waffe aufgestiegen. Der 6 bis 8m hinter ihm liegende Angeklagte BEER slaubte, es handle sich um eine Staubwolke, die durch Schüsse der Bankräuber auf H@WEEEB aus dem Blumenbeet aufgewirbelt worden sei (UA Bl. 15, 33). Auch er vermutete ausschließlich Bankräuber in dem Pkw, die ihren Fluchtweg freischießen würden. "Spätestens 2 Sekunden nach dem letzten Schuß des Angeklagten HM erhob sich der Angeklagte BEE und schoß stehend die 19 Kugeln aus seiner Maschinenpistole, ebenfalls mit bedingtem Tötungs-
vorsatz, auf den Wagen.
Eine Kugel von HERE und zwei Kugeln von BEN trafen den Bankangestellten MR tödlich (UA Bl. 16, 18, 25 £).
Nachdem der Pkw die WEEB-von-Si Straße überquert hatte und an einer Hauswand zum Stehen gekommen war, stiegen der Bankräuber VRR und der Bankangestellte De :vs-VOM stellte sich mit erhobenen Händen an eine Hauswand. Dei 1ief etwas geduckt auf dem den Standorten von HEEEEED und EEE sesenüberliegenden Gehweg der JE Straße davon. HE hielt den Flüchtenden, von dem er sah, daß er an der linken Schulter blutete, immer noch für einen bewaffneten Bankräuber. "Der Angeklagte oo | rief den Flüchtenden an und forderte ihn auf, stehenzubleiben. Auch der Angeklagte HB rief 'halt, stehenbleiben'"
(UA Bl. 17). Als Dei nicht anhielt, sondern offen-
sichtlich eine Garageneinfahrt zu erreichen suchte, zielte HOEEEER mit seiner Dienstpistole auf die Oberschenkel des vermeintlichen Bankräubers und schoß zweimal "in der (Ver-
letzungs-)Absicht, die weitere Flucht zu unterbinden". Eine
Kugel traf Delß in den Rücken und streckte ihn zu Boden. "Mit gezückter Waffe traten der Angeklagte HE und ein weiterer Polizeibeamter an den Schwerverletzten heran, um ihn zu bewachen" (UA Bl. 18). Die durch den Schuß Hein bewirkten Verletzungen führten vier Wochen später zu einem septischen Herzkreislaufversagen und zum Tod Dem.
I. Die Revision des Angeklagten DH
Die Strafkammer hat die für den Tod der beiden Geiseln mitursächliche fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht dieses Angeklagten darin gesehen, daß er es unterlassen hatte, den von ihm in etwa 12 und 18 m Entfernung schußbereit die Bankräuber erwartenden Kollegen HE und Biggi zuzurufen, daß sich in dem in ihr Blickfeld einfahrenden Fluchtfahrzeug auch Geiseln befänden. Die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte die Anwesenheit von Geiseln im Fluchtfahrzeug gekannt hat, enthält jedoch durchgreifende
rechtliche Mängel; sie ist lückenhaft.
Nach der Auffassung der Strafkammer konnte der Angeklagte "von seinem Standort aus ungehindert seinen Blick nach allen Seiten hin richten ... (Er hat) "genauso wie der Zeuge ZU die Lage genau überblickt ... und wie dieser die Tatsache der Geiselnahme ... erkannt" (UA Bl. 25). Diese
Feststellung wird noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß
ZUR von seinem erhöhten Sitzplatz im Führerhaus des Last kraftwagens aus tatsächlich einen besseren Überblick hatte, und daß aus der Sicht DB vor dem Bankeingang Autos geparkt waren, die Ursache dafür gewesen waren, daß Hui den kurz vor den geschilderten Vorgängen auf die Straße hinausgetretenen und von ihm verfolgten NW aus den Augen verloren hatte. Denn der unmittelbare Bankeingang
war gegenüber dem Gehweg um eine Treppe erhöht. Auffällig ist jedoch die Tatsache, daß der den Funkspruch an die Einsatzstelle durchgebende Beamte, bei dem es sich nach
der Annahme der Strafkammer um DEE sehandelt hat, nur von "Tätern" sprach, die die Bank verließen und in den Pkw einstiegen, sowie zusätzlich erklärte, er könne "noch nichts erkennen", wolle aber im folgenden "näheres" berichten. Diese Durchsage spricht dafür, daß der Angeklagte DER die Geiselnahme nicht bemerkt hatte. Für die Annahme einer bewußten Falschmeldung ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Nachdem das Fluchtfahrzeug zum Stehen gekommen war und De davonlief, hat DEE den Fiüchtenden zum Stehenbleiben aufgefordert. Diese Aufforderung gibt zwar auch dann einen Sinn, wenn er De 2!1s Geisel erkannt hat: sie konnte zu dem Zweck ergangen sein, weiteren Mißverständnissen vorzubeugen. Ebenso nahe liegt aber die Möglichkeit, daß auch DW, wie HM, den Flüchtenden als Bankräuber betrachtete; dies würde insbesondere dann gelten, wenn DEE der Beamte gewesen sein sollte, der anschließend "mit gezückter Waffe" den am Boden liegenden De mitbewachte. Allerdings würde selbst dies
nicht zwingend dagegen sprechen, daß er die vorangegangene
ei-
selnahmewahrgenommen hatte, sich aber im Anschluß an die schwerwiegenden Ereignisse über die Person des Betroffenen erst Klarheit verschaffen mußte. Sein Verhalten erschiene aber für diesen Fall zu undifferenziert und zu ungewöhnlich, als daß auf die Prüfung der anderen Möglichkeit,
ihm sei schon die Geiselnahme nicht bewußt geworden, ver-
zichtet werden dürfte.
Die Urteilsgründe lassen eine Erörterung der vorgenannten Umstände vermissen und besorgen, daß die Strafkammer die ihnen zukommende Bedeutung nicht gesehen hat. Ohne diese Erörterung bilden die Urteilsausführungen keine tragfähige Grundlage für die Annahme, DW habe die Geiselnahme wahrgenommen und als solche erkannt. Das gilt auch auf der Grundlage der Feststellung, daß Dünzer sich im maßgeblichen Zeitraum an dem genannten Standort mit Sicht auf den Bankeingang aufgehalten und die Funkmeldung durchgegeben, also das Einsteigen von Personen in den Pkw gesehen hat. So bleibt bisher z.B. die Möglichkeit offen, daß ihm im Zusammenhang mit der Bedienung des im Streifenwagen angebrachten Funkgeräts entscheidende Einzelheiten entgangen sind. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung und Erörterung auch der vorgenannten Umstände zu einem dem Angeklagten günsti-
geren Ergebnis gelangt wäre.
Danach braucht auf die Verfahrensrüge und die Einzelausführung des Beschwerdeführers zur Sachrüge nicht ein-
gegangen zu werden.
II. Die Revision des Angeklagten HP
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil ME 1äßt keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler erkennen.
Insoweit hat die Strafkammer dem Angeklagten zwar zugebilligt, sich eine zur tödlichen Schußabgabe berechtigende Nothilfelage vorgestellt zu haben. Sie hat ihm aber für die Fehleinschätzung, bei den Pkw-Insassen handle es sich ausnahmslos um rücksichtslos schießende, andere am Tatort eingesetzte Kollegen gefährdende Bankräuber, Fahr-
lässigkeit zur Last gelegt.
Die dahingehenden Urteilsausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat den Geschehensablauf und die Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen Vorgänge eingehend dargelegt. Ihre Schlußfolgerung, er hätte auf dieserGrundlage und bei seiner - wenn auch unvollkommenen - beruflichen Ausbildung die Möglichkeit der Anwesenheit von Geiseln im Pkw in Betracht ziehen und überdies bei Schußabgabe die Tatsache, daß eine gegenwärtige Gefahr für Kollegen nicht (mehr) bestand, erkennen
können und müssen, ist nicht zu beanstanden.
Die fahrlässige Fehleinschätzung der Situation war für den Tod des Bankangestellten Mi ursächlich. Bei richtiger Beurteilung der Lage und Einhaltung der für solche Fälle maßgebenden Vorschriften (insbesondere 8 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 des Polizeigesetzes Nord-
rhein-Westfalen und Nrn. 41.11 und 41.4 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften), zu denen der Angeklagte in der Lage und verpflichtet war, war ein die
Geiseln gefährdender Schußwaffengebrauch nicht erlaubt.
Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklag-
ten beschwerenden Rechtsfehler.
2. Dagegen hat die Verurteilung dieses Angeklagten
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil
Dei keinen Bestand.
Nach §§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) in Verbindung mit 8 41 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen gegen eine Person, die eines (versuchten oder vollendeten) Verbrechens dringend verdächtig ist und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, dann, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs keinen Erfolg versprechen, Schußwaffen gebraucht werden, um die Person fluchtunfähig zu machen. Die irrige Annahme dieser tatsächlichen Voraussetzungen würde der Beurteilung einer Verletzungshandlung als Vorsatztat entgegenstehen. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils sind derartige Fehlvorstellungen des Angeklagten teils festgestellt und im übrigen nicht ausgeschlossen:
Der Angeklagte hatte Dep auch noch während dessen Flucht als einen bewaffneten Bankräuber angesehen. Er und DER Hatten ihn zum Stehenbleiben aufgefordert. Als De nicht anhielt, schoß der Angeklagte in der Ab-
sicht, den vermeintlichen Bankräuber zu verletzen und
dadurch seine "weitere Flucht" zu unterbinden" (UA Bl. 17). Den Urteilsausführungen, nach denen De {nur) eine nahegelegene Garageneinfahrt erreichen wollte, ist
- zumal im Hinblick auf die Erwähnung anderer Fluchtwege (UA Bl. 23) - schon nicht zu entnehmen, daß die Strafkanmmer von einer solchen Absicht De überzeugt war; sie ergeben insbesondere nicht, daß der Angeklagte dieses
Vorhaben des Flüchtenden erkannt hatte.
Auf der genannten Grundlage hat die Strafkammer zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe eine Gefahr für zwei Kollegen gesehen, als widerlegt erachtet. Damit durfte sie sich aber nicht begnügen. In der vom Angeklagten angenommenen Situation, hätte sie tatsächlich bestanden, wäre je nach Sachlage ein Anhalten des Flüchtenden wegen der Gefahr, die von diesem z.B. für Passamten ausgehen konnte, geboten gewesen. Der Schußwaffeneinsatz
(in bloßer Verletzungsabsicht zur Fluchtverhinderung)
wäre nur dann verboten gewesen, wenn eine andere erfolgversprechende Möglichkeit bestand, die Flucht zu beenden. Ob der Angeklagte eine derartige Möglichkeit - z.B. durch bloße Verfolgung und Anwendung körperlicher Gewalt - gesehe hat, hätte der Erörterung bedurft. Eine dahingehende Überzeugung des Gerichts kann zumal im Hinblick darauf, daß
der Angeklagte auch die anderen Pkw-Insassen als Bankräuber betrachtete, den Urteilsgründen nicht entnommen
werden.
Die Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils insoweit nötigt. Der Senat kann
nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei ordnungsgemäßer
Prüfung der maßgebenden Gesichtspunkte zu einem dem Ange-
klagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
III. Die Revision des Angeklagten Bü
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zum Schuldund Strafausspruch unbegründet. Die Ausführungen des Senats zur Revision des Angeklagten Hl (oben B II 1 zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil ME) gelten entsprechend. Das Urteil läßt insoweit auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Landgericht die am Tatort herrschende Hektik sowie die Kürze der dem Angeklagten für seine Entscheidungen zur Verfügung stehenden
Zeit berücksichtigt. Daß die Strafkammer die regelmäßige
Übung von Geiselnehmern, ausdrücklich auf ihre Opfer hinzuweisen, nicht bedacht und deshalb die Möglichkeit des Angeklagten zur rechtzeitigen Erfassung der Situation
falsch eingeschätzt habe, schließt der Senat aus.
-Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer