Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 01.07.1986 – 5 StR 259/86

5. Strafsenat

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5 _ StR 259/86

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den ehemaligen Sonderschulrektor Martin Hg»

aus rg. geboren am ii 1925 in se,

zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 1. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. @ aus sg als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 5. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Hilfsbedürftigen in einer Anstalt in drei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

l. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er über die Glaubwürdigkeit der vier geistig behinderten Frauen, die Opfer der Taten waren, lediglich das Gutachten eines Psychologen und nicht auch das eines Psychiaters eingeholt habe, ist nicht begründet. Wie das Urteil ausweist, war der Sachverständige ein erfahrener Psychologe, der über einen langen Zeitraum selbst in einem Heim tätig und mit der speziellen Heimsituation vertraut war. Ihm war die geistige Verfassung der Belastungszeuginnen bekannt. Dadurch war der Sachverständige in der Lage, sich ein zureichendes Bild über die Geschädigten auch

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insoweit zu machen, als geistige Erkrankungen in Frage kamen. Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen, zusätzlich einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Das hatten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt, obwohl ein Psychiater in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden war.

2. Soweit sich die sachlichrechtlichen Beanstandungen

der Revision auf die Beweiswürdigung des Landgerichts beziehen, sind sie offensichtlich unbegründet.

Auch die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten sachlichrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. In den Fällen zum Nachteil der Christa N@P, Monika BD } und Ramona vw lassen sich dem Urteil ausreichende Feststellungen über den Mindestschuldumfang entnehmen. Im Falle He heißt es allerdings nur, der Angeklagte habe sexuelle Handlungen "über einen langen Zeitraum hinweg ... wiederholt" vorgenommen. Bei. den im einzelnen beschriebenen Tathandlungen ist es ausgeschlossen, daß die maßvolle Einzelstrafe von neun Monaten durch das Fehlen genauerer Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt

worden ist.

Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Strafkammer die "völlige Einsichtslosigkeit" des bestreitenden Angeklagten strafschärfend wertet, steht dies allein im Zusammenhang damit, daß der Angeklagte

seine ehemaligen Mitarbeiter zu Unrecht eines besonders niederträchtigen Komplotts bezichtigt hat. Das ist zulässig.

3. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Sachrüge im ganzen überprüft. Dabei sind auch im übrigen Rechtsfehler nicht hervorgetreten.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel