Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 18.06.1986 – 2 StR 255/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
180 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 255/86 URTEIL E A
in der Strafsache
gegen
den Möbelpacker Horst Hans FB aus Fein WED. geboren am ED 1339 in NGEEEB/Krs. St. vuB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
tründe
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattag gemeinsam mit der stark alkoholabhängigen Zeugin MB in verschiedenen Lokalen erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Kurz vor 16.30 Uhr ließen beide sich in einem Taxi zur Wohnung der Zeugin fahren. Dort trafen sie den damals 88 Jahre alten, verwitweten Zeugen
DEE an. - Dieser war mit Frau MB befreundet.
Er suchte sie jeden Nachmittag auf und unterstützte sie
finanziell. Immer wieder hatte er, allerdings ohne Erfolg, versucht, sie von ihrem exzessiven Alkoholkonsum abzubringen. Auch war er nicht mit den Besuchern einverstanden, von denen sie sich in betrunkenem Zustand in ihre Wohnung begleiten ließ. - Als er Frau Mu und den Angeklagten kommen sah, äußerte er sinngemäß, daß sie schon wieder "voll" seien. Ferner verwendete
er den Ausdruck "versoffene Säue". Der Angeklagte und Frau MB reagierten nicht hierauf, sondern schliefen unter der Wirkung des starken Alkoholgenusses im Wohnzimmer ein. Gegen 18.00 Uhr erwachten sie. Dann kam es von seiten des Angeklagten gegen den Zeugen zu Tätlichkeiten. Die Ursache hierfür hat das Landgericht nicht klären können. Jedenfalls hatte der Zeuge den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt weder erneut angesprochen noch in sonstiger Weise provoziert. Der Angeklagte versetzte dem wesentlich älteren und ihm infolge altersbedingter Gebrechlichkeit körperlich weit unterlegenen Zeugen zahlreiche Hand- und Faustschläge sowie Fußtritte ins Gesicht, an den Schädel und den Körper. Der Zeuge erlitt unter anderem eine Jochbeinfraktur mit Fraktur des Orbitabodens, eine Unterkieferfraktur, die zu einer Verschiebung führte, sowie eine Nasenbeinfraktur mit Impression des sinus frontalis. Ferner führten die Tätlichkeiten des Angeklagten zu einer schweren Gehirnerschütterung des Zeugen. Diesem gelang es, in das Bad
zu flüchten und sich dort einzuschließen. Als gegen 19.00 Uhr die Zeugin GB an der Wohnungstür schellte und die Zeugin MW ihr öffnete, schloß der im Gesicht stark blutende Zeuge DEE die Badezimmertür auf und erklärte der Zeugin G@WEEB. der Angeklagte und die Zeugin MB hätten ihn geschlagen. Er bat Frau GB,
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die Polizei zu rufen. Dem entsprach sie. Um 19.08 Uhr erhielt eine Funkwagenbesatzung den Auftrag, sich zum Tatort zu begeben. Die Polizeibeamten trafen den Zeugen GE 7 Hausflur an. Er blutete erheblich und konnte, bedingt durch zunehmende Atemnot, kaum noch sprechen. Im Krankenhaus verschlechterte sich sein Zustand trotz Intensivbehandlung und Intubation zunächst. Er war lebensbedrohlich. Ohne diese Maßnahmen wäre der Zeuge gestorben. Zur Anfertigung eines Computertomogramms und weiterer Intensivbehandlung wurde er in die Universitätsklinik verlegt, aus der er erst nach mehrwöchigem Aufenthalt entlassen wurde. Dem Angeklagten war am Tattag um 22.00 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 %o aufwies.
Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte die Tat im Rausch beging. Sie hat ihn wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Rauschtat ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe sich "mit natürlichem Vorsatz des versuchten Totschlags ... schuldig gemacht"; er habe dem Zeugen DEE Verletzungen beigebracht, die ohne sofortige Einleitung der Behandlung im Krankenhaus zu dessen Tod geführt hätten.
II.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zutreffend macht er geltend, daß die Feststellun-
gen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten, er habe zumindest mit bedingtem (natürlichem) Vorsatz einen versuchten Totschlag begangen. Die Strafkammer hat auf einen dahingehenden Vorsatz "aus der äußeren Betätigung des Angeklagten,
der Vielzahl, der Zielrichtung, der Art und der Schwere
der dem Zeugen D EEE zugefügten Verletzungen" geschlossen. Diese Begründung reicht hier nicht aus. Die Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Person des Ange-
klagten sowie dessen Verhältnis zum Zeugen sprachen
keineswegs so eindeutig für einen (natürlichen) Tötungsvorsatz, daß auf Erörterungen darüber, ob der Angeklagte lediglich mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, verzich-
tet werden durfte. Irgendein Tötungsmotiv des Angeklagten
hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Selbst
die Gründe für den Beginn der Tätlichkeiten sind unge-
klärt geblieben. Der Angeklagte und der Zeuge kannten
sich nur flüchtig. Die von diesem beim Erscheinen der
beiden Betrunkenen gemachten Äußerungen hatten beim
Angeklagten keine Reaktion ausgelöst. Den Feststellun-
gen über die Wesenseigenschaften des Angeklagten läßt
sich nicht entnehmen, daß er allgemein das Leben eines
Menschen gering einschätzt. Er ist zwar häufig wegen Gewalttätigkeiten gegen Personen verurteilt worden.
Stets handelte es sich bei den betreffenden Taten aber
nur um Körperverletzungsdelikte. Das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit diesen Umständen gibt Anlaß zu
der Besorgnis, daß die Strafkammer den Begriff des
natürlichen Vorsatzes verkannt hat. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
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2. Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der erneuten Hauptverhandlung wiederum die Frage eines eventuellen Rücktritts von einem Totschlagsversuch (als Rauschtat) zu beantworten haben wird, weist der Senat vorsorglich auf seine grundlegende Entscheidung in BGHSt 31, 170 hin.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer