Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 5 StR 254/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Dr
a
5_ StR 254/86 IC
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Werbefachmann
Alfred-Ernst-Heinrich EB aus re, geboren am «EEE 1936 in EB.
zur Zeit in Haft,
wegen Urkundenfälschung u. a.
2 - Z
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 nach 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat. Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisermittlungsamtrag angesehen und diesen zurückgewiesen hat. Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, "daß zumindest ein Großteil der dem Angeklagten mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden von den Sachverständigen... zugeordneten Schecks mit höheren Wahrscheinlichkeitsgraden" dem Wolfgang > zuzuordnen sind". Vergleichsschriften des Genannten seien in den Akten eines gegen diesen geführten Strafverfahrens enthalten. Zur Begründung der Zurückweisung dieses Antrages führt das Landgericht
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an, daß sich "zur Täterschaft des Angeklagten" bereits zwei Gutachter geäußert hätten und fährt dann fort: "Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kommt daher nicht in Betracht, soweit durch diese Gutachten die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sein sollte(§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO). Soweit das nicht der Fall ist, wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Entlastung des Angeklagten überflüssig (§ 244 Abs. 3 StPO).
Diese Begründung verstößt gegen die Vorschriften über
die Ablehnung eines Beweisamtrages. Der angeführte Antrag ist kein Beweisermittlungsamtrag, sondern ein Beweisamtrag. Er enthält, wie das Landgericht selbst hervorhebt, die Behauptung, die Urheberschaft für die Ausfüllung der in Betracht kommenden Schecks sei einer bestimmten anderen
im Antrag bezeichneten Person mit einer größeren Wahrscheinlichkeit zuzuordnen als dem Angeklagten. Als Beweismittel, mit dem diese Tatsache bewiesen werden soll, führt der Antrag in zulässiger Weise das Gutachten eines Sachverständigen an. Der Antrag hätte deshalb nur aus den Gründen
des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Das Landgericht hat sich bei der Zurückweisung des Antrages
auf keine Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gestützt und auch nicht eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz
1 StPO in Anspruch genommen. Der Ablehnungsbeschluß läßt ferner nicht erkennen, daß die Strafkammer vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt war (S 244 Abs. 4 S. 2, 1. Halbsatz StPO). Es ist schon zweifelhaft, ob
die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen
ohne Einblick in die Akten des Strafverfahrens gegen - KielGrimm dem Gericht überhaupt die Gewißheit vermitteln konnten, daß die Schecks diesem nicht mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad zuzuordnen seien. Jedenfalls läßt
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sich dem Ablehnungsbeschluß eine solche Auffassung des Landgerichts nicht entnehmen. Er läßt vielmehr offen, ob durch die bisherigen Gutachten die Täterschaft des
Angeklagten erwiesenist.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Gutachten der Sachverständigen gestützt
(UA S. 7).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwanwalts. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter
auch die Hinweise zu beachten haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4.Juni 1986 angeführt
hat.
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