Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 10.06.1986 – 5 StR 24/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Axcl regiil> geboren am EB 19:1 in vB.
- Sachbezeichnung: RB u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
aus Oi,
IS
-2- 35
Der 5. Straäsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > zu: zB
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. 2
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten RB sesen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe
Die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände kann der Senat ausschließen, daß die vom Tatrichter genannte, inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB
maßgeblichen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Straf-
ausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
Fleischmann Schuster Fuhrnann Horstkotte Rebitzki