Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 10.06.1986 – 5 StR 24/86

5. Strafsenat

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O2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Axcl regiil> geboren am EB 19:1 in vB.

- Sachbezeichnung: RB u.a. -

wegen Diebstahls u.a.

aus Oi,

IS

-2- 35

Der 5. Straäsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > zu: zB

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. 2

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

35

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten RB sesen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe

Die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände kann der Senat ausschließen, daß die vom Tatrichter genannte, inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB

maßgeblichen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Straf-

ausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Fleischmann Schuster Fuhrnann Horstkotte Rebitzki