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BGH Urteil vom 10.06.1986 – 5 StR 194/86

5. Strafsenat

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5 StR 194/86 ZIP BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Thomas S m zus re. dort geboren am «ED 1964,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Fleischmann

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus rD

als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. «

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1985 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu

entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

l. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen, Die tatsächlichen Feststellungen sind insoweit für das

Revisionsgericht bindend.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung

eine intensive Gewaltanwendung vor, die er darin erblickt,

a - I

daß der Angeklagte dem Opfer mehrere massive Schläge mit einer Eisenstange verabreicht habe (UA S. 27). Nach den Feststellungen zum Schuldspruch (UA S. 6) handelte es sich aber lediglich um ein Eisenrohr.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfen.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki