Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.05.1986 – 2 StR 206/86

2. Strafsenat

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ME BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 206/86 BESCHLUSS TE SCE

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz

dort geboren am PEN 1940, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Betruges

>

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in drei Fällen schuldig ist;

in der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird die Bezeichnung "2. Alternative" durch die Bezeichnung "1. Alternative" ersetzt,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

-3- WER

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet und dieser auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.

Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der Untreue in drei (statt vier) Fällen schuldig ist. Die Strafkammer hat darin, daß der Angeklagte vom Kürschner KB am 15. September 1983 und am 30. November 1983 in Kommission übernommene Pelze in der - dann verwirklichten - Absicht verkauft hat, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten, zwei rechtlich selbständige Untreuefälle gesehen. Die Urteilsgründe lassen aber die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die zunächst übernommene Ware am 30. November 1983 noch in Besitz hatte, erst danach den Veruntreuungsvorsatz faßte und die gesamte Ware verkaufte. Unter diesen Umständen liegt insoweit nur eine Tat

vor.

Es ist auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Der Senat

ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus. § 265 Stpo steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen könnte. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält der Schuldspruch nicht.

strafe darf die Summe der beiden Strafen, an deren Stelle sie tritt, und die neue Gesamtstrafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller