Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 07.05.1986 – 2 StR 182/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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02 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _182/86 URTEIL ah 7 rg € in der Strafsache gegen

Robert B EEB zus TEE. geboren am EEE 1343 in St. LCD (USA), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

.2- OF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MED =: GUMMEEEEEEEETETET

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizassistent

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-3- HOF

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1985 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen schenkte der Angeklagte der Zeugin Sp die ihn aus Gefälligkeit mit ihrem Auto gefahren hatte, ein Gramm Kokainzubereitung. Ein weiteres Gramm verkaufte er an einen amerikanischen Soldaten, der später das Geschäft rückgängig machte, weil er mit der Qualität des Betäubungsmittels nicht zufrieden war. Außer den beiden Gramm hatte der Angeklagte weitere 58 g besessen. Nach der Schätzung des Landgerichts betrug der Kokainhydrochloridanteil 10 %. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde u. a. ein Folienschweißgerät mit Anhaftungen von Kokain sichergestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und in weiterer Tateinheit

mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Ansicht der Strafkammer kann "auf Grund einer vorgenommenen Gesamtschau der zu verzeichnenden Umstände nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit" davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte auch mit den erwähnten 58 g Kokain, die er im Besitz hatte, Umsatzgeschäfte tätigen wollte. Es sei nicht auszuschließen, daß er, weil außer den beiden Übergabefällen keine sonstigen hätten nachgewiesen werden können, die 58 8 lediglich zum Zwecke des Eigenverbrauchs in Besitz gehabt habe.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision vor allem gegen diese Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel ist begründet. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, daß der Tatrichter die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt und zudem zu hohe Anforderungen an seine elgene Überzeugungsbildung gestellt hat.

So hat er sich z.B. nicht mit der Zweckbestimmung des bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Folienschweißgeräts (mit Kokainanhaftungen) auseinandergesetzt. Ein derartiges Gerät dient der Verpackung kleiner Betäubungsmittelportionen. Deshalb drängt sich auf, daß es im Rahmen von Umsatzgeschäften verwendet worden ist. Vor allem läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß der Tatrichter eine Gesanmtwürdigung aller einzelnen für ein Handeltreiben sprechenden Umstände vorgenommen hat.

OF

Die Urteilsgründe geben ferner Anlaß zu der Besorgnis, daß er von zu großen Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Gewißheit ausgegangen ist. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß jemand, der im Besitz einer größeren Menge des teuren Kokains ist und bei dem solch schwerwiegende Verdachtsmomente wie im vorliegenden Fall bestehen, bei dem der Tatrichter ferner keine Anhaltspunkte für einen Eigenkonsum festgestellt hat, jene Menge zum Eigenverbrauch verwahrt. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimnten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung).

Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.

Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer