Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 23.04.1986 – 2 StR 132/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 132/86 BESCHLUSS
2) veL
in der Strafsache
gegen
Yaıhia A aus St. AO. geboren am GE 1964 in NE (Marokko),
wegen Raubes u. a.
Z
2. Y
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1986 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 1985 wird das Verfahren gegen ihn im Falle II 8 der Anklage 70 Js 794/83 (Hähnchen Passage) gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Ange-
klagten wird verworfen.
Von der Auferlegung der verbleibenden gerichtlichen Kosten und Aus-
lagen für das Rechtsmittel wird abgesehen, jedoch hat der Angeklagte insoweit seine eigenen notwendigen
Auslagen selbst zu tragen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in II 8 der Anklage 70 Js 794/83 geschilderten Tat nicht ver-
urteilt, über diesen Anklagevorwurf aber auch nicht ausdrücklich auf andere Weise entschieden. Damit ist der Anklagevorwurf nicht erschöpfend behandelt worden. Der Senat stellt das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein. Durch diese Einstellung wird der Strafausspruch nicht berührt, denn der im angefochtenen Urteil festgestellte Schuld-
umfang verringert sich hierdurch nicht.
2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer