Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 22.04.1986 – 4 StR 161/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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go BUNDESGERICHTSHOF

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4 StR 161/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ali H 2 CO zu: Hei / SCHE, geboren om ED. EB 1947 in Tree (TED) ,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:

Das Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeuginnen Bee und CE, deren Ehemänner bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, sowie der Richter und Schöffen, die an einer früheren Vernehmung des Zeugen CB - des Hauptbelastungszeugen - mitgewirkt hatten, in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Das beanstandet die Re-

vision zu Recht.

Ein Hilfsbeweisamtrag darf - gleichgültig, ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 124 ff m. w. Nachw.).

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages erst in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Verteidiger, wäre der Antrag vor der Urteilsverkündung durch Beschluß entschieden worden, die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hätte widerlegen oder weitere Anträge hätte stel-

len können, die nicht übergangen werden konnten.

Im übrigen begegnen auch die Urteilsausführungen, mit denen die Annahme der Verschleppungsabsicht begründet wird, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht meint, "nach der Lebenserfahrung" könnten sich die im Hilfsbeweisamtrag benannten Schöffen "an die Einzelheiten des Inhaltes der Aussage und das Aussageverhalten des Zeugen CEED" bei dessen früherer, im Jahre 1984 durchgeführter Vernehmung nicht mehr erinnern (UA 18). Einen solchen Er-

fahrungssatz gibt es jedoch nicht.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die wei-. teren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin,

daß das Landgericht, falls es in der neuen Hauptverhand-

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lung wiederum die Ablehnung von Beweisamträgen wegen Verschleppungsabsicht in Betracht zieht, die einschlägige | Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 94 ff sowie bei Kleinknecht/Meyer,

37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 67 ff).

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner