Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.04.1986 – 2 StR 63/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF NAMEN DES VOLKES

2 StR 63/86 URTEIL

tee

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter Albert L EEE > s SGB. Geboren am MMER 1542 1 CHE

wegen Hehlerei

2- E7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEB au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

‚Die Verfahrensbeschwerde ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einem dem S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Maße ausgeführt worden und deshalb unzulässig.

Ferner hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sach-

rüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch bezüglich des Konkurrenzverhältnisses zwischen den einzelnen Taten. Die Strafkammer hat mit Recht selbständige Taten angenommen. Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 1986 vertretenen Ansicht bilden die Fälle II 8, 12 und 16 der Urteilsgründe nicht Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Die am 7. Mai 1983 gegenüber den

Zeugen ED. PD und RER gemachte Äußerung des Ange-

klagten, sein Geschäftsteilhaber Bohrmann und er seien weiterhin an der Lieferung gut erhaltener Fahrzeuge der Marken BMW, Mercedes und Porsche interessiert, entspricht nicht den Anforderungen, die an einen Gesamtvorsatz zu stellen sind. Für den Angeklagten war völlig ungewiß, ob überhaupt und wann die Zeugen ihm wieder einmal ein solches Fahrzeug anbieten würden.

Die Revision muß deshalb verworfen werden.

Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer