Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 20.03.1986 – 1 StR 354/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 354/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Thomas u EEE aus ED. Sehoren am 161 in vi,
wegen schweren Raubes u.a.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der August 1986, an der teilgenommen haben:
Der 1.
Sitzung vom 12.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky,
Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 20. März 1986
mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben im Ausspruch über
1. die Einzelstrafe im Fall II 4 (KB) der Urteilsgründe;
2. die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückver-
wiesen. Sie hat auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem
AS
wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung verurteilt, hat in diesem Fall die Einsatzstrafe
auf vier Jahre bemessen und, insgesamt, die Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren sechs Monaten verhängt. Die auf diesen
Einzelstrafausspruch und den Gesamtstrafausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, daß die Strafkammer - trotz insgesamt gründlicher und eingehender Strafzumessung - bei Erörterung und Zubilligung eines minder schweren Falles einige erschwerende Umstände nicht gesehen oder jedenfalls nicht erkennbar
gewürdigt hat.
Richtig ist zwar, daß der Angeklagte nur einen - unter erschwerten Umständen begangenen Diebstahl, keinen Raub geplant hatte. ES mag auch sein, daß die ersten vom Angeklagten gegen den 85 Jahre alten Hausbewohner geführten Schläge auf Überraschung und "panikartigem Schrecken" beruhten, wobei freilich schon hier die offenbar unabhängig von solchen besonderen Umständen bestehende Bereitschaft des Angeklagten zur Gewalttätigkeit hätte in Rechnung gezogen werden sollen: 11 Tage später bedrohte er, um Geld zu erlangen, den Hausmeister iD mit dem Messer, nachdem er mit ihm in Bereicherungsabsicht in den Wald gefahren war; wiederum einen Tag später wurde er, auf Diebestour von einer Altenheiminsassin nachts in ihrem Zimmer überrascht, sogleich tätlich und
würgte die 67 Jahre alte Frau mit erheblicher Intensität.
Jedenfalls aber wäre zu erwägen gewesen, ob Schreck und Bestürzung wirklich die gesamte sich über einige Zeit hinziehende Mißhandlung von Herrn KB durch den Angeklagten zu erklären vermögen. Sofort anschließend
erwies sich der Angeklagte als zielbewußter und umsichtiger
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Täter, der sich nicht mit den angebotenen DM 100,-- begnügte, sondern die Geldbörse mit DM 300,-- an sich nahm, der sich vergewisserte, daß kein Telefon im Haus sei, und der den erheblich verletzten alten Mann in den Keller sperrte, um ihn daran zu hindern, die Polizei anzurufen und ihm zu
folgen.
Bei der Erörterung des vom Angeklagten verwendeten Schlaginstruments, das vom Landgericht als "verchromtes Blechrohr", das "verhältnismäßig elastisch" gewesen sei, bezeichnet wird, zählt die Strafkammer als durch dieses Werkzeug verursachte Verletzungen die mehrfachen Platzwunden am Kopf und blauen Flecken am Körper auf und erwägt, daß die Schläge objektiv nicht lebensgefährlich gewesen seien. Unberücksichtigt bleibt hierbei, daß das Opfer auch einen Rippenserienbruch erlitt, der - infolge der eingeschränkten Atmung - ZU Lungenentzündung und dreiwöchigem Krankenhausaufenthalt führte (UA S. 13). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf die besondere Gefährlichkeit einer solchen Erkrankung bei alten Leuten hin; es handelt sich hier um verschuldete Aus-
wirkungen der Tat im Sinne von S 46 Abs. 2 StGB.
Insgesamt ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Erörterung der genannten Umstände zu anderer Bewertung der Tat gekommen wäre. Das nötigt zur Aufhebung
des Urteils in dem aufgezeigten Rahmen.
Schauenburg Foth Granderath Schimansky Detter