Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.03.1986 – 2 StR 712/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Oh BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 712/85 URTEIL
Tlde
in der Strafsache
gegen
Winfried Bernd u MEN aus VOHD, geboren am EB 1959 in we,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WED aus GEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte NED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf der Aussage der zehnjährigen Zeugin Silke HEN. Die Strafkammer folgt den Angaben dieser Zeugin, die lediglich in zwei Nebenpunkten hinsichtlich der Ausstattung des Raumes, in dem die Taten begangen worden sein sollen, nicht den Tatsachen entsprächen. Die hier bedeutsame Frage, ob das Kind die Geschehnisse in Wahrheit nicht mit einem anderen
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als dem Angeklagten erlebt hat, verneint das Gericht mit der Begründung, die Zeugin habe "dies selbst ausdrücklich ausgeschlossen”, sie habe diese Geschehnisse auch von Anfang an immer "im Zusammenhang mit einem Besuch bei ihrer Großmutter geschildert". Andererseits könne sich die Kammer auch nicht erklären, "wie es mit einem für das Kind fremden Täter zu mehreren Vorfällen hätte kommen können".
Dieser Beweiswürdigung begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Aussage zunächst vor allem mit der lebensnahen Schilderung des Tatgeschehens begründet, die es ausgeschlossen erscheinen lasse, daß die Zeugin die Geschehnisse (sexuelle Praktiken) erfunden oder aus Zeitschriften bzw. Filmen erfahren habe. Damit stand aber noch nicht fest, daß die Aussage auch insoweit zutreffend war, als sie den Angeklagten als Täter bezeichnet. Die auch vom Landgericht für notwendig erachtete weitere Überprüfung der Glaubwürdigkeit in diesem, für den Angeklagten entscheidenden Punkt durfte dann nicht durch den Hinweis erfolgen, die Zeugin selbst habe versichert, der Angeklagte und nicht ein anderer sei der Täter, denn gerade die Richtigkeit dieser Versicherung war zu überprüfen. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter hier einem Zirkelschluß erlegen ist. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen
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Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer